Eingetragene Partnerschaft

Rechtsweg

Mio und Til sind sich über die Auflösung der Partnerschaft nicht einig und gehen vor Gericht. Wie müssen sie vorgehen?

Auflösungskonvention

Sind sich Mio und Til einig über die Auflösung der Partnerschaft, aber nicht einig über die einzelnen Punkte, arbeiten sie eine Teilvereinbarung aus und erklären, welche Punkte das Gericht beurteilen soll. Das Gericht hört Mio und Til an. Sind die Auflösungsfolgen nach wie vor strittig, setzt das Gericht das Verfahren in diesen Punkten fort.

Kein Schutzverfahren

Anders als das ZGB für das Scheidungsverfahren sieht das Partnerschaftsgesetz kein vorgelagertes Schutzverfahren vor. Hingegen kann jeder Partner analog zum Eheschutzverfahren die richterliche Regelung der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verlangen. Ein Partner kann zudem die richterliche Aufhebung eines allfälligen Vermögensvertrages verlangen.

Auflösung auf Klage

Für die Auflösung der Partnerschaft gilt das Scheidungsrecht weitgehend analog:

Sind die Voraussetzungen der Auflösung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, weist das Gericht das Begehren ab und fordert Til und Mio auf, eine Auflösungsklage einzureichen.

Ist Mio mit der Auflösung nicht einverstanden, leitet Til nach einer Trennungsfrist die Auflösungsklage ein.

Das Gericht gibt nach Eingang der Auflösungsklage der anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme und führt danach die Einigungsverhandlung durch. In dieser klärt das Gericht ab, ob ein Auflösungsgrund vorliegt:

  • Falls dem so ist, versucht das Gericht, eine Einigung über die Auflösungsfolgen zu erreichen. Gelingt dies, hört das Gericht die Parteien an. Sind die Voraussetzungen einer Auflösung erfüllt, spricht das Gericht die Auflösung aus.
  • Führt die Verhandlung nicht zu einer Einigung, fordert das Gericht eine schriftliche Klagebegründung. In der folgenden Hauptverhandlung verhandelt das Gericht über die Auflösungsfolgen und fällt am Ende das Urteil über die Auflösung.

Hat Mio das Kind von Til adoptiert, hört das Gericht oder eine Drittperson allfällige Kinder grundsätzlich an.

Finanzen / Kinder / Wohnung / Name

vgl. einvernehmliche Auflösung

Fristen & Formvorschriften

Auflösungskonvention

  • Bei einer Teileinigung gibt es keine Trennungsfrist.

Auflösung auf Klage

  • Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz von Til oder Mio.
  • Das Gericht setzt Til und Mio eine Frist zur Einreichung der Auflösungsklage.
  • Bei Uneinigkeit über die Auflösung kann die Auflösung nach einer einjährigen Trennungsfrist verlangt werden.
  • Die Klage muss nicht begründet sein, aber den in der Zivilprozessordnung festgelegten Inhalt enthalten.
  • Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich vor Gericht erscheinen.
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