Gesundheit

Unfall beim Freiwilligeneinsatz - wer zahlt Heilungskosten?

Bei einem Unfall bezahlt entweder die Unfallversicherung, die freiwillige Unfallversicherung oder die Krankenkasse. Wer zuständig ist, orientiert sich daran, ob und wie der Freiwillige erwerbstätig ist. Zu beachten ist schliesslich, dass ein «Unfall» nicht immer tatsächlich auch ein Unfall ist.

Unselbstständig Erwerbstätige sind in der Regel über ihre Arbeitgeberin nichtberufsunfallversichert. Selbstständig Erwerbstätige können sich freiwillig versichern. Ist keine Unfallversicherung vorhanden, übernimmt die Krankenkasse zumindest einen Teil der Kosten. Die Krankenkasse übernimmt diese auch dann, wenn es sich bei dem Malheur sozialversicherungsrechtlich gar nicht um einen Unfall handelt.

Unselbstständig Erwerbstätige sind unfallversichert

Wer mindestens acht Stunden in der Woche für eine einzige Arbeitgeberin tätig ist, ist über diese auch nichtberufsunfallversichert. Bei einem Nichtberufsunfall muss der Verunfallte oder seine Angehörigen den Unfall unverzüglich seiner Arbeitgeberin melden. Die Arbeitgeberin übernimmt dann die Unfallmeldung an den Unfallversicherer. Dieser übernimmt bei einem Unfall sämtliche Kosten. Die versicherte Person muss weder den Selbstbehalt noch eine Franchise übernehmen.

(Siehe auch: «Was muss ich beachten, wenn ich ehrenamtlich im Brockenhaus arbeite?»)

Selbstständig Erwerbstätige können sich freiwillig versichern

Freiwillig unfallversichern kann sich, wer in der Schweiz wohnt und unselbstständig erwerbstätig ist. Die freiwillige Unfallversicherung gewährt grundsätzlich dieselben Leistungen wie die obligatorische Versicherung und deckt entsprechend auch Nichtberufsunfälle ab.

Ohne Unfallversicherung springt die Krankenkasse ein

Wer nicht erwerbstätig ist oder als selbstständig Erwerbstätiger keine freiwillige Unfallversicherung abgeschlossen hat, ist über die Krankenkasse gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls versichert. Die verunfallte Person muss den Unfall direkt ihrer Krankenkasse melden. Anders als die Unfallversicherung zieht die Krankenkasse aber Franchise und den Selbstbehalt von ihrer Leistung ab. (Siehe auch: «Im Wintersportlager Olympia nachgespielt, Kind verletzt. Wer haftet?»)

Aufgepasst: Die Krankenkasse ist auch dann zuständig und wird Selbstbehalt und Franchise abziehen, wenn zwar eine Unfallversicherung vorhanden ist, es sich bei dem Ereignis aber tatsächlich nicht um einen Unfall handelt. Während umgangssprachlich etwa jeder Sturz ein Unfall ist, ist dies sozialversicherungsrechtlich komplizierter. Hier ist ein Unfall « die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Wenn beispielsweise ein Helfer bei einem Skirennen auf der Piste ausgerutscht und sich eine Verletzung zugezogen hat, handelt es sich noch nicht automatisch und zwingend um einen Unfall. Vielmehr muss im konkreten Fall jede einzelne Voraussetzung des Unfallbegriffs erfüllt sein.

Aktualisiert am 29. Dezember 2022