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Rückruf der Veloserie: Was sind meine Rechte?

Mit einem Rückruf Ihres Fahrrads aus einer Serie bestätigt die Herstellerin, dass das Fahrrad einen Mangel hat. In aller Regel darf der Käufer in diesem Fall von dem Kauf zurücktreten.

Das Produktesicherheitsgesetz soll gewährleisten, dass Produkte bei «normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit» von Menschen nicht gefährden. Eine mögliche Massnahme ist ein Rückruf eines potentiell gefährlichen Produkts. Kommt ein Mensch durch das fehlerhafte Produkt zu Schaden, haftet die Herstellerin. Ein Rückruf ist eine Bestätigung eines Mangels, der grundsätzlich zum Rücktritt vom Kauf berechtigt.

Keine Rückrufpflicht bei mangelhaften Produkten

Die Herstellerin, der Importeur oder auch die Händlerin tragen eine Verantwortung dafür, dass das Velo keine Menschen gefährdet. Stellen sie eine mögliche Gefährdung durch ein bereits in Verkehr gebrachtes Velomodell fest, kann die Herstellerin unter anderem den Rückruf des Velos beziehungsweise der Veloserie anordnen. Anders als etwa im Lebensmittelbereich ist ein Rückruf jedoch nicht obligatorisch. (Siehe «Rückruf wegen Salmonellen: Was sind meine Rechte?») Erst wenn der Schutz der betroffenen Menschen nicht anders sicher gestellt werden kann, kann die Vollzugsbehörde einen Rückruf anordnen.

Die Herstellerin muss aber, stellt sie eine Gefährdung durch das Velo fest, das zuständige Vollzugsorgan über diese Gefährdung informieren. Sie muss dabei angeben, um welche Produkte es sich handelt, worin die Gefahr besteht, welche Läden und allenfalls Personen betroffen sein können und welche Massnahmen, wie eben etwa ein Rückruf, sie getroffen hat. Verstösst sie vorsätzlich gegen diese Mitteilungspflicht, droht ihr eine Busse bis 40 000 CHF, bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 20 000 CHF.

Sie haftet zudem grundsätzlich für den Schaden, wenn das fehlerhafte Produkt zu einer Verletzung oder zum Tod einer Person führt. Die Herstellerin kann diese Haftung nicht wegbedingen. Allerdings gilt hier ein Selbstbehalt in der Höhe von 900 CHF, den die geschädigte Person allenfalls über die vertragliche Haftung etwa bei der Verkäuferin zurückfordern kann.

Mit einem Rückruf ist der Mangel bestätigt

Hat die Herstellerin eine Veloserie zurückgerufen, sind die Fahrräder aus der Serie mangelhaft. Ein Käufer kann grundsätzlich vom Kauf zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Ist allerdings nur ein gut aus- und wieder einbaubares Stück des Fahrrades mangelhaft, darf die Verkäuferin dieses ersetzen. Sie ist nicht verpflichtet, das ganze Fahrrad zurückzunehmen.

Aktualisiert am 23. Februar 2023