Familie

Kann ich mehr Alimente verlangen wegen fehlender Tagesschulen?

Erwerbstätig zu sein trotz Familie ist oft nur dann möglich, wenn genügende Möglichkeiten für die familienexterne Betreuung vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, hat die betreuende Person allenfalls Anrecht auf die Anpassung des Betreuungsunterhalts, wobei im gleichen Zug möglicherweise der Barunterhalt gesenkt wird.

Trennen sich Eltern oder lassen sie sich scheiden, müssen grundsätzlich beide die finanzielle Verantwortung für sich selber übernehmen. Bei gemeinsamen Kindern ist die betreuende Person ebenfalls verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das verlangte Pensum hängt namentlich davon ab, in welchem Schuljahr sich das jüngste Kind befindet. Scheitert eine Erwerbstätigkeit an fehlenden Betreuungsangeboten, kann dies Einfluss auf den Betreuungs-, aber auch auf den Barunterhalt haben.

Auch die betreuende Person muss Geld verdienen

Nach einer Trennung oder einer Scheidung gilt das Primat der Eigenversorgung. Damit fällt zum einen der nacheheliche Ehegattenunterhalt ganz oder teilweise weg. Zum anderen hat dies aber auch einen Einfluss auf den Betreuungsunterhalt. Dieser verkleinert sich, je mehr Schuljahre das Kind bereits absolviert hat. Grund dafür ist, dass ab dem Kindergarteneintritt der Staat einen Teil der Betreuungsaufgabe übernimmt und auch der betreuende Elternteil in dieser Zeit arbeiten kann. Bestehen aber keine angemessenen Angebote der familienexternen Betreuung, ist dies bei der Berechnung und allenfalls bei der Anpassung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigten.

Aufgepasst: Mit einer Erhöhung des Betreuungsunterhaltes kann gleichzeitig der Barunterhalt sinken, wenn dieser einen Posten für die Kosten der familienexternen Betreuung enthält. (Siehe auch: «Muss ich arbeiten gehen, obwohl mein Kind noch im Kindergarten ist?»)

Neuberechnung des Unterhalts möglich

Die Ex-Partner können einen aussergerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrag einvernehmlich ändern, sofern die Kindesschutzbehörde dies nicht ausgeschlossen hatte. Auch gerichtlich entschiedene Scheidungsfolgen betreffend den Unterhalt können die Ex-Partner einvernehmlich ändern. Dafür ist eine schriftliche und von der Kindesschutzbehörde genehmigte Vereinbarung notwendig.

Sind sich die Ex-Partner nicht einig, müssen sie vor Gericht gehen und gleich vorgehen wie bei einer Scheidungsklage. Bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse oder der Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht den Unterhaltsbetrag anpassen.

Aufgepasst: Stammt der Unterhaltsentscheid – genehmigter Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil – von vor dem 1. Januar 2017, ist eine Anpassung unwahrscheinlich, sofern in dem Entscheid gleichzeitig Unterhaltsbeiträge an den Elternteil und das Kind festgelegt worden sind. Eine Anpassung ist in diesem Fall nämlich nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

Aktualisiert am 13. Juli 2023