Arbeiten

Pensionsalter erreicht - muss meine Arbeitgeberin den Vertrag anpassen?

Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters läuft der Arbeitsvertrag grundsätzlich weiter. Bei der AHV, der Pensionskasse, der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung gibt es aber ab dem ordentlichen Rentenalter des Arbeitnehmers Anpassungen.

Erreicht ein Arbeitnehmer das Rentenalter, endet sein Arbeitsvertrag nur dann automatisch, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Mit Erreichen des Rentenalters sind aber die AHV-Beiträge, die BVG-Regelung sowie allenfalls die Krankentaggeldversicherung zu überprüfen.

Arbeitsvertrag endet im Rentenalter nicht automatisch

Bestimmt der Arbeitsvertrag nicht, dass er mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters endet, läuft der Vertrag weiter. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise betreffend Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflichten im Krankheitsfall anwendbar. Unverändert bleibt zudem die obligatorische Unfallversicherung. Hingegen werden ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung mehr vom Lohn abgezogen. (Siehe auch: «Teilinvalid nach Unfall: Wer zahlt die Pflegeleistungen im AHV-Alter?»)

Praktische Folgen der AHV – Reform beim Rentenaufschub

Während bis anhin ein Freibetrag zwingend war, darf der Arbeitnehmer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters neu auf dem gesamten Erwerbseinkommen regulär die AHV-Beiträge entrichten und so auf den Freibetrag von 1 400 CHF pro Monat beziehungsweise 16 800 CHF pro Jahr verzichten. Ebenfalls neu muss die Pensionskasse einen Rentenaufschub bis 70 Jahre zulassen, nach bisherigen Recht durfte sie den Rentenaufschub reglementarisch selber regeln oder auch ausschliessen.

Genau hinschauen bei Krankentaggeldversicherung

Schliesslich sollte die Arbeitgeberin in ihrem eigenen Interesse abklären, ob eine allfällige Krankentaggeldversicherung die Leistungen auch für einen Arbeitnehmer nach Erreichen des Pensionsalters erbringt. Ist dies nämlich nicht oder nur eingeschränkt der Fall, muss die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen selbst übernehmen.

Aktualisiert am 1. Januar 2024