Job assistance

Persönliche Arbeitsbemühungen

5 Antworten zu den persönlichen Arbeitsbemühungen

Wer bestimmt, wie viele Bewerbungen ich abschicken muss?

Die für Sie zuständige Amtsstelle, also in der Regel das RAV. Weder das Gesetz noch die Verordnung geben eine fixe Anzahl der erforderlichen Bewerbungen vor, entscheidend sind laut Kreisschreiben des seco die «Umstände des Einzelfalls». Dabei hängt die erforderliche Anzahl der Bewerbungen «u.a. ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw.» Im Durchschnitt verlangt das RAV 10-12 Bewerbungen monatlich.

Das RAV führt mit Ihnen mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch durch. Dabei prüft es Ihre «Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft.» Das RAV muss Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären, so etwa, dass Sie verpflichtet sind, die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Um Arbeitslosentaggeld beanspruchen zu können, müssen Sie «alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.» Sie sind dabei insbesondere verpflichtet, sich auf offene Stellen – wenn nötig auch ausserhalb Ihres bisherigen Berufes – zu bewerben und diese auch anzunehmen. (vgl. auch «Anmeldung beim RAV»)

Jobzusage! Muss ich mich weiterhin um Arbeit bemühen?

Ja. Um Arbeitslosentaggelder beziehen zu können, müssen Sie jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen. Wie das seco in seinem Kreisschreiben festhält, müssen Sie «sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen.» Keine Bewerbungen schreiben müssen Sie, wenn Sie damit «nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können.» Nach einer Jobzusage müssen Sie für den Monat vor Arbeitsbeginn keine Bewerbungen mehr nachweisen können.

Unser Tipp: Lassen Sie sich die Job-Bestätigung schriftlich geben, damit Sie die Zusage im Streitfall insbesondere gegenüber dem RAV belegen können.

Muss ich mich auch bewerben, wenn ich krank bin?

Nein, wenn Sie krank oder verunfallt sind und deswegen nicht oder nicht vollständig vermittlungsfähig sind, haben Sie Anspruch auf das volle Taggeld; dies natürlich nur dann, wenn Sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser Anspruch «dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.»

Sie gelten als vermittlungsfähig, wenn Sie «bereit, in der Lage und berechtigt» sind, «eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.» Sind Sie krank oder verunfallt, müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche dem RAV melden. Melden Sie Ihre Krankheit oder Ihren Unfall unentschuldbar nach Ablauf dieser Frist und haben Sie «keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.»

Gemäss Kreisschreiben des seco müssen Sie Ihre krankheits- oder unfallbedingte «Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Tag mit einem ärztlichen Zeugnis belegen».

Muss ich mich auch bewerben, wenn ich schwanger bin?

Ja. Sofern Sie arbeitsfähig sind, müssen Sie sich bis zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin bewerben.

Während der letzten zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin sind Sie von der Arbeitssuche und entsprechend vom Nachweis der Arbeitsbemühungen befreit. Sie bleiben aber auch dann vermittlungsfähig, wie das Bundesgericht am 11. Februar 2020 entschieden hat. Dies bedeutet zum einen, dass Ihre Schwangerschaft Ihren Anspruch auf Taggelder nicht beeinflusst. (vgl. «Habe ich auch als Schwangere Anspruch auf Arbeitslosengeld?») Zum anderen bedeutet es aber auch, dass Sie grundsätzlich eine angebotene oder zugewiesene Stelle annehmen oder an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen müssen. Dies, sofern die Teilnahme die Gesundheit von Ihnen oder Ihrem Kind nicht gefährdet.

Der werdende und frischgebackene Vater ist übrigens auf Gesuch hin während dreier Tage von der Vermittlungsfähigkeit befreit.

Darf ich dem RAV meine Arbeitsbemühungen per Mail schicken?

Ja, denn für die Einreichung der Arbeitsbemühungen gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Hingegen müssen Sie nachweisen können, dass das RAV die Arbeitsbemühungen fristgerecht erhalten hat. Eine blosse Sendebestätigung reicht nicht, vielmehr müssen Sie im Streitfall eine Empfangsbestätigung des RAV vorweisen können, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Um Arbeitslosentaggeld beanspruchen zu können, müssen Sie Ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können. Sie müssen sich dabei «gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung». Das RAV berücksichtigt dabei grundsätzlich nur Arbeitsbemühungen, deren Nachweis Sie spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Tut sie dies nicht, streicht die Arbeitslosenkasse der arbeitslosen Person Taggelder.


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