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Arbeitszeit bei Kurzarbeit

5 Antworten zur Arbeitszeit bei Kurzarbeit

Habe ich Anspruch auf Kurzarbeit, wenn ich sonst zu viele Minusstunden hätte?

Das kommt darauf an, wie hoch der Arbeitsausfall ist. Macht der Arbeitsausfall je Abrechnungsperiode – also pro Monat oder pro 4 aufeinanderfolgende Wochen – mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise geleistet werden, kann Ihre Arbeitgeberin eine Kurzarbeitsentschädigung verlangen.

Verzichtet Ihre Arbeitgeberin auf den Antrag und lässt Sie stattdessen Minusstunden anhäufen, sollten Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten. Nimmt Ihre Arbeitgeberin diese aus eigenem Verschulden nicht an, muss Ihre Arbeitgeberin Ihnen den Lohn weiterhin zahlen und Sie sind grundsätzlich nicht zur Nachleistung verpflichtet. Verzichtet Ihre Arbeitgeberin auf den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung, müssen nicht Sie durch spätere Nachleistungen dafür «bezahlen.»

Ist es aber für Ihre Arbeitgeberin unklar, ob die schlechte Verdienstlage weiter geht oder nicht und damit, ob sie Kurzarbeit beantragen soll oder nicht, finden Sie allenfalls im direkten Gespräch eine Lösung. Gerade wenn es sich nicht um viele Minusstunden handelt, können Sie möglicherweise ein Nachholen der Stunden bei Normalisierung der Lage vereinbaren. Der Vorteil für Sie liegt unter anderem darin, dass Sie so den vollen Lohn erhalten und nicht bloss die Kurzarbeitsentschädigung

Meine Arbeitgeberin hat Kurzarbeit beantragt. Was passiert mit meinen Überstunden?

Im Normalfall zahlt die Arbeitslosenkasse erst dann eine Kurzarbeitsentschädigung aus, wenn Sie alle geleisteten Mehrstunden abgebaut haben: «Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten», so die entsprechende, normalerweise geltende, Bestimmung in der Arbeitslosenversicherungsverordnung.

Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat der Bundesrat diese Bestimmung aber bis zum 31. März 2021 aufgehoben, sodass Sie die Überstunden nicht vor der Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung abgebaut haben müssen. Ihre Arbeitgeberin darf Sie aber nicht die Überstunden kompensieren lassen und für die entsprechenden Kompensationsstunden eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen: Diese Stunden haben Sie zum vereinbarten Lohn gearbeitet und Ihre Arbeitgeberin muss sie auch zum vereinbarten Lohn vergüten. Das heisst konkret, dass sie diese Stunden entweder als geleistete Arbeit angibt und von der Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden oder dass sie Sie die Überstunden später, bei der Normalisierung der Lage, kompensieren lässt.

Wir sind auf Kurzarbeit. Wie viel Lohn erhalte ich während meiner Ferien?

Auf diese Frage gibt es nur dann eine eindeutige Antwort, wenn ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Ihr Einzelarbeitsvertrag dies regelt und festhält, dass Sie während der Kurzarbeit für die Ferien den regulären Lohn erhalten.

Gemäss der hier vertretenen Auffassung haben Sie während der Ferien einen Lohnfortzahlungsanspruch im vollen Umfang, da Ihr Ferienanspruch unabhängig von der Kurzarbeit besteht. Während die Ferien dem Erholungszweck dienen und von der Arbeitgeberin finanziert werden müssen, dient die Kurzarbeitsentschädigung dem Ausgleich eines Verdienstausfalles aufgrund fehlender Arbeit, die Sie während der Ferien aber ohnehin nicht erledigen.

Ich habe kein fixes Arbeitspensum. Habe ich dennoch Anspruch auf Kurzarbeit?

Ja. Während «Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist» bei der regulären Kurzarbeit nicht anspruchsberechtigt sind, hat der Bundesrat die Anspruchsberechtigung für die COVID-19 Kurzarbeitsentschädigung befristet ausgedehnt.

Unterliegt Ihr Beschäftigungsgrad also starken Schwankungen, haben Sie aktuell gleichwohl Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung, sofern Sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten. Ihre Arbeitgeberin berechnet zuhanden der Arbeitslosenkasse Ihren Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit. Dabei berücksichtigt sie den für Sie günstigsten Arbeitsausfall.

Der Bundesrat hat diese Anspruchserweiterung am 28. Oktober 2020 rückwirkend auf den 1. September 2020 und befristet bis zum 30. Juni 2021 beschlossen.

Muss ich während der Kurzarbeit jederzeit auf Abruf zur Verfügung stehen?

Grundsätzlich ja. Denn die Kurzarbeitsentschädigung deckt den Verdienstausfall. Besteht wieder die Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen, haben Ihre Arbeitgeberin und Sie diese Möglichkeit zu nutzen. Das kann eben auch bedingen, dass Sie auf Abruf bereit stehen um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können.

Anders kann es aussehen, wenn Sie einem Zwischenverdienst nachgehen. Seit dem 1. September 2020 müssen Sie diesen wieder vorgängig Ihrer Arbeitgeberin melden, welche der Zwischenbeschäftigung zustimmen muss. Hat sie zugestimmt, muss Sie auch einplanen, dass Sie nicht jederzeit zur Verfügung stehen können.

Ihre Arbeitgeberin darf die Zustimmung nur vermeiden, «wenn der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte.» Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Arbeitgeberin tatsächlich annehmen darf, dass sich die Auftragslage schnell ändert oder die Behörden eine Massnahme aufheben. Ist unwahrscheinlich, dass sich am Verdienstausfall etwas ändert, muss Ihre Arbeitgeberin die Zwischenbeschäftigung genehmigen. Tut sie das ungerechtfertigterweise nicht, «so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass [sie] den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung» für Sie verliert.

Für die tatsächlich geleistete Arbeit, egal ob bei Ihrer aktuellen Arbeitgeberin oder im Rahmen des Zwischenverdienstes, haben Sie Anspruch auf 100% des vereinbarten Lohnes.


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