Lohnzahlung bei Konkurs
5 Antworten zur Lohnzahlung bei Konkurs
- Ich kriege keinen Lohn mehr und befürchte, mein Chef geht Konkurs. Was muss ich tun?
- Was passiert mit meinem Lohn bei einem Konkurs?
- Was gilt als massgeblicher Lohn für die Insolvenzentschädigung?
- Was muss ich tun, um eine Insolvenzentschädigung zu erhalten?
- Werden auf der Insolvenzentschädigung Sozialversicherungsbeiträge abgezogen?
Ich kriege keinen Lohn mehr und befürchte, mein Chef geht Konkurs. Was muss ich tun?
Sie müssen Ihren Chef auffordern, Ihnen den Lohn auszuzahlen. Tut er dies nicht, müssen Sie ihn schriftlich – am besten mit eingeschriebenem Brief - zur Zahlung auffordern, allenfalls mit der Ankündigung weiterer Schritte wie etwa einer fristlosen Kündigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine objektiven Gründe gibt, aufgrund derer Sie noch mit einer Zahlung des Lohnes rechnen können.
Fordern Sie Ihren Chef bloss mündlich zur Lohnzahlung auf und es kommt tatsächlich zum Konkurs, laufen Sie Gefahr, auf die Lohnzahlungen beziehungsweise auf die Insolvenzentschädigung verzichten zu müssen. Denn Sie haben eine Schadenminderungspflicht, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet, dass es «in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden.»
Was passiert mit meinem Lohn bei einem Konkurs?
Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung
Die Insolvenzentschädigung ist eine Leistung der Arbeitslosenkasse. Sie deckt Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung ab und ist beschränkt auf den gemäss Unfallversicherungsgesetz maximal versicherten Verdienst, aktuell sind das 12‘350 CHF / Monat. Anders als das Arbeitslosentaggeld entspricht die Insolvenzentschädigung 100 % des massgeblichen Lohnes. Die Arbeitslosenkasse zahlt in einem ersten Schritt 70% aus und mit der Schlussabrechnung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den Rest.
Lohnforderungen der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung
Gehen Ihre offenen Lohnforderungen weiter als vier Monate zurück, haben Sie gleichwohl eine Chance auf eine zumindest teilweise Entschädigung. Denn im Konkursverfahren sind Ihre Lohnforderungen aus den sechs Monaten vor Konkurseröffnung im ersten Rang – werden also gegenüber den anderen Forderungen privilegiert behandelt - wobei auch hier die Maximalgrenze von aktuell 12‘350 CHF / Monat gilt.
Lohnforderungen ab Konkurseröffnung
Sofern Ihr Arbeitsvertrag nicht von der Konkursverwaltung oder einer allfälligen Betriebsnachfolgerin übernommen worden ist, haben Sie für Ihre ab Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fälligen Lohnforderungen Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld im Umfang von 70-80 Prozent Ihres versicherten Verdienstes. Die restlichen 20-30% können Sie im Konkursverfahren geltend machen.
Was gilt als massgeblicher Lohn für die Insolvenzentschädigung?
Als massgeblicher Lohn für die Insolvenzentschädigung gilt der AHV-pflichtige Bruttolohn, also neben dem Grundlohn auch «Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen». Der maximal versicherte Verdienst beläuft sich auf aktuell 12‘350 CHF / Monat.
Nicht Teil des massgeblichen Lohnes sind insbesondere Spesen, Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung oder Schadenersatzforderungen gegen die Arbeitgeberin, beispielsweise wegen einer missbräuchlichen Kündigung.
Allfällige Familienzulagen sind ebenfalls nicht Teil des massgeblichen Lohnes. Sie müssen die Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse Ihrer Arbeitgeberin anfordern.
Was muss ich tun, um eine Insolvenzentschädigung zu erhalten?
Aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht müssen Sie Ihre Lohnforderungen zunächst im Konkursverfahren beim zuständigen Konkursamt anmelden. Insoweit die Arbeitslosenkasse Ihnen dann eine Insolvenzentschädigung auszahlt, geht Ihr Anspruch aus dem Konkursverfahren auf die Arbeitslosenkasse über.
Nachdem Sie die Lohnforderungen im Konkursverfahren angemeldet haben, beantragen Sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem die Firma ihren Sitz hat, die Insolvenzentschädigung. Dem Antrag legen Sie einen Beleg dafür, dass Sie Ihre Forderung im Konkursverfahren angemeldet haben, bei. Sie müssen den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses geltend machen, ansonsten ist er verwirkt.
Werden auf der Insolvenzentschädigung Sozialversicherungsbeiträge abgezogen?
Ja. Die Arbeitslosenkasse rechnet die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge mit den zuständigen Organen ab und zieht die Arbeitnehmerbeiträge von der Entschädigung ab.