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Änderungskündigung

5 Antworten zur Änderungskündigung

Was ist eine Änderungskündigung?

Weder die Arbeitgeberin noch Sie als Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag einseitig abändern. Will also die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag anpassen – Ihnen also beispielsweise einen tieferen Lohn zahlen oder Ihnen grundsätzlich andere Aufgaben zuteilen – müssen Sie das nicht akzeptieren.

Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen in diesem Fall unter Einhaltung der Fristen kündigen. Will sie das Arbeitsverhältnis gar nicht auflösen und bietet sie Ihnen mit der Kündigung gleichzeitig an, den angepassten Vertrag zu unterschreiben, handelt es sich um eine Änderungskündigung.

Ist eine Änderungskündigung zulässig?

Grundsätzlich ja.

Wie das Bundesgericht ausführt, muss die Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag an «veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse» anpassen können müssen. «Es widerspricht sowohl dem Interesse der Parteien als auch der Öffentlichkeit, die Arbeitgeberin vor die Alternative zu stellen, entweder die Arbeitnehmerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen oder das Arbeitsverhältnis zu beenden.»

Achtung: Wenn Sie eine zulässige Änderungskündigung beziehungsweise den neuen Vertrag nicht akzeptieren und arbeitslos werden, drohen Ihnen Einstelltage.

Welche Fristen gelten für die Änderungskündigung?

Ihre Arbeitgeberin muss bei der Änderungskündigung zunächst die ordentlichen gesetzlichen und allenfalls vertraglichen Kündigungsfristen einhalten sowie allfällige Sperrfristen beachten. Zusätzlich zu der ordentlichen Kündigungsfrist muss die Arbeitgeberin Ihnen eine Bedenkfrist gewähren.

Macht Ihre Arbeitgeberin während einer Sperrfrist allerdings einen neuen Vertragsvorschlag, ist dieser anders als die Kündigung selbst nicht nichtig: In Kraft treten kann der Vertragsvorschlag jedoch erst nach Ablauf der Sperrfrist sowie der ordentlichen Kündigungsfrist.

Wann ist eine Änderungskündigung missbräuchlich?

Wie jede Kündigung darf auch eine Änderungskündigung nicht missbräuchlich sein: So darf Ihre Arbeitgeberin Ihren Vertrag beispielsweise nicht verschlechtern, weil Sie Rechte aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht oder verfassungsmässige Rechte ausgeübt haben.

Spezifisch eine Änderungskündigung ist dann missbräuchlich, wenn Ihre Arbeitgeberin sie gegen Ihren Willen unter Umgehung der Kündigungsfristen durchsetzen will. Ebenfalls missbräuchlich ist es, wenn Ihre Arbeitgeberin Sie dazu drängt, eine sachlich nicht gerechtfertigte Vertragsverschlechterung zu akzeptieren. Spricht die Arbeitgeberin die Änderungskündigung aus Gründen der wirtschaftlichen Notwendigkeit aus oder haben Ihr Verhalten oder Ihre Leistung zu der Vertragsänderung geführt, kann dies sachlich gerechtfertigt sein.

Ist eine missbräuchliche Änderungskündigung nichtig?

Nein, auch eine missbräuchliche Änderungskündigung ist gültig. Können Sie aber die Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung beweisen, muss Ihre (ehemalige) Arbeitgeberin Sie entschädigen. Die Entschädigung beträgt maximal sechs Monatslöhne. Erfüllen die Änderungskündigungen die Voraussetzung einer Massenentlassung, beträgt die Entschädigung maximal zwei Monatslöhne.


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