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Kündigungsschreiben

5 Antworten zum Kündigungsschreiben

Ist eine mündliche Kündigung gültig?

Ja, sofern nicht Ihr Arbeitsvertrag, ein allenfalls anwendbarer Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag die schriftliche Kündigung vorschreiben.

Unser Tipp: Wer mündlich kündigt, sollte die Kündigung schriftlich bestätigen. Denn wer kündigt, muss im Streitfall beweisen, dass er gekündigt und die gekündigte Person die Kündigung fristgerecht erhalten hat. Dies kann bei einer bloss mündlichen Kündigung schwierig sein.

Muss die Kündigung begründet sein?

Ja, sofern Sie eine Begründung verlangen. Sie haben ein Anrecht darauf, dass Ihre Arbeitgeberin die Kündigung schriftlich begründet. Dies ist rechtlich insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie eine missbräuchliche Kündigung vermuten.

Muss ich den Empfang der Kündigung bestätigen?

Nein. Entscheidend ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen. (vgl. 5 Antworten zur Kündigungsfrist) Wenn Sie den Empfang der Kündigung, beispielsweise mit Unterschrift, bestätigen, verzichten Sie allein damit auf keine Ansprüche.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich nur den Empfang der Kündigung bestätigen sollen oder ob es sich in Wirklichkeit nicht um einen Aufhebungsvertrag handelt. Unterzeichnen Sie nämlich einen Aufhebungsvertrag, verzichten Sie damit allenfalls auf Ihre Rechte gegenüber Ihrer Arbeitgeberin. Sind Sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos, drohen zudem maximal 60 Einstelltage, also Tage, an denen Sie kein Arbeitslosentaggeld erhalten. Denn die Arbeitslosenversicherung wird hier in der Regel davon ausgehen, dass Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist.

Die Person, welche mich entlassen hat, ist dafür gar nicht zuständig. Ist die Kündigung gleichwohl gültig?

Zunächst grundsätzlich nein. Wie das Bundesgericht ausführt, ist eine Kündigung in der Regel erst wirksam, «wenn sie von der dafür zuständigen Person ausgesprochen worden ist.» Denn sonst weiss die gekündigte Person nicht, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden soll. «Diese Unsicherheit ist ihr nicht zuzumuten», so das Bundesgericht weiter. Ist es allerdings aus den Umständen klar ersichtlich, dass auch die zuständige Person die Kündigung unterstützt, besteht die Unsicherheit nicht und die Kündigung ist gültig. Ebenso kann der Mangel grundsätzlich geheilt werden, indem die zuständige Person die Kündigung nachträglich genehmigt.

Erhalte ich auch nach dem Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschreiben?

Nein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung. Allerdings verlangt die Arbeitslosenkasse, dass Sie bei der Anmeldung ein Kündigungsschreiben vorlegen.

Unser Tipp: Bitten Sie Ihre Arbeitgeberin, den Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages zu bestätigen, damit Sie der Arbeitslosenkasse ein «Kündigungsschreiben» vorlegen können.


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