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Arbeitszeugnis

5 Antworten zum Arbeitszeugnis

Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Auf Ihren Wunsch hin muss Ihre Arbeitgeberin Ihnen jederzeit, bis zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein schriftliches Arbeitszeugnis ausstellen. Nur wenn Sie selbst eine blosse Arbeitsbestätigung anstelle eines Arbeitszeugnisses wünschen, hat Ihre Arbeitgeberin «das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.»

Der Anspruch auf ein Zeugnis besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn Sie sich mit der Arbeitgeberin nicht auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses einigen können. Denn dieser Zeugnisanspruch gehört «zu den nachwirkenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers (…), die den Arbeitgeber zur Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichten.» Sie als Arbeitnehmer haben deswegen «die Wahl, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) oder ein einfaches Zeugnis (Arbeitsbestätigung) zu verlangen.»

Auch wenn Sie sich erst mit einer Arbeitsbestätigung zufriedengegeben haben, können Sie auch im Nachhinein noch ein Arbeitszeugnis verlangen. Gleiches gilt umgekehrt, wie das Bundesgericht schreibt: «Mit der Ausübung des Wahlrechts ist der Zeugnisanspruch nicht konsumiert. Der Arbeitnehmer soll nach Erhalt des einfachen Arbeitszeugnisses noch ein qualifiziertes Zeugnis oder nach Verlangen eines qualifizierten Zeugnisses noch ein einfaches Zeugnis fordern können.»

Weigert sich Ihre Arbeitgeberin, Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen, können Sie dies gerichtlich einfordern.

Was gehört in ein Arbeitszeugnis?

Zunächst soll das Arbeitszeugnis die Identifizierung des Arbeitnehmers ermöglichen und zu diesem Zweck folgende Angaben enthalten:

  • Name & Vorname
  • allfällige akademische Titel
  • Geburtsdatum

Nicht notwendig ist dafür Ihre Anschrift, diese darf Ihre Arbeitgeberin nur mit Ihrem Einverständnis in das Zeugnis aufnehmen.

Inhaltlich gehören in ein Arbeitszeugnis nach dem Gesetzeswortlaut «die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses» und Informationen zu Ihren Leistungen und Ihrem Verhalten. Die Arbeitgeberin muss sich dabei zu allen Punkten äussern und darf nicht einen Bereich auslassen.

  • Art des Arbeitsverhältnisses: In welcher Funktion Sie im Unternehmen was gemacht haben, wo Sie gearbeitet haben, welche Kompetenzen Sie hatten und allenfalls wann Sie innerhalb des Unternehmens aufgestiegen sind;
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Von wann bis wann Sie mit welchem Pensum im Unternehmen gearbeitet haben;
  • Leistungen: Was Sie konkret im Unternehmen geleistet haben und wo Ihre besonderen Fähigkeiten und Kompetenzen liegen;
  • Verhalten: Wie Sie sich gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kunden und Geschäftspartnern verhalten haben.

Informationen zu Ihrer Person, welche nichts mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun haben, gehören nicht in ein Arbeitszeugnis: Was Sie in der Freizeit und im Privaten tun, hat in aller Regel keinen Einfluss auf Ihre Leistungen am Arbeitsplatz. So ist etwa die Erwähnung der familiären Situation, der Religionszugehörigkeit oder von Hobbys in aller Regel nicht zulässig.

Am Schluss kann die Arbeitgeberin erwähnen, warum das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Insbesondere wenn Sie selber gekündigt haben, sollte die Arbeitgeberin dies erwähnen. In der Regel spricht die Arbeitgeberin zudem ihr Bedauern aus, dass Sie das Unternehmen verlassen oder verleiht ihrer Hoffnung Ausdruck, dass Sie dem Unternehmen erhalten bleiben. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass Ihre Arbeitgeberin dies so erwähnt.

Darf die Arbeitgeberin auch negative Punkte im Arbeitszeugnis erwähnen?

Ja, teilweise muss sie das sogar.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet grundsätzlich die Arbeitgeberin, wie sie das Arbeitszeugnis formuliert. Sie muss es zwar sorgfältig redigieren und auf Ihren Wunsch sachliche oder orthographische Fehler korrigieren sowie Inhalte ergänzen, wenn das Arbeitszeugnis Lücken aufweist. Sie ist im Übrigen aber «nicht verpflichtet, vom Arbeitnehmer gewünschte Formulierungen zu übernehmen.»

Zwar soll ein Vollzeugnis Ihr berufliches Fortkommen fördern, die Arbeitgeberin muss es deswegen wohlwollend formulieren. Gleichzeitig soll sich eine potentielle künftige Arbeitgeberin über das Arbeitszeugnis auch ein Bild von Ihnen verschaffen können. Es muss deswegen den Tatsachen entsprechen und in denjenigen Punkten vollständig sein, welche zur die Beurteilung Ihrer Eignung für eine Stelle notwendig sind.

Ihre Arbeitgeberin muss Ihre Leistungen im Arbeitszeugnis angemessen beschreiben. Dazu gehören laut Bundesgericht auch negative Tatsachen, «soweit diese für die Gesamtbeurteilung erheblich sind.» Verschweigt die Arbeitgeberin solche Tatsachen und weisen Sie dieses unvollständige Arbeitszeugnis bei der Stellenbewerbung als Leistungsausweis vor, riskiert sie gemäss Bundesgericht, gegenüber einer späteren Arbeitgeberin haftbar zu werden.

Die Information über eine längere Abwesenheit ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann geboten, wenn «die Dauer der Abwesenheit im Verhältnis zur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erheblich ins Gewicht fällt und das Zeugnis dadurch an Aussagewert einbüsst.»

Darf die Arbeitgeberin gesundheitliche Informationen in das Arbeitszeugnis aufnehmen?

Ja, sofern die Information für die Gesamtbeurteilung Ihrer Leistung nötig ist. So darf Ihre Arbeitgeberin bestimmte Informationen gegen Ihren Willen nicht ins Arbeitszeugnis aufnehmen, andere hingegen muss sie erwähnen:

  • Geheilte Krankheit: Erwähnung grundsätzlich nicht zulässig;
  • Geheilte Krankheit mit langem Heilungsprozess: Erwähnung geboten, sofern der Heilungsprozess im Verhältnis zu Ihrer Anstellungsdauer sehr lange gedauert hat. Dies, weil sonst ein falsches Bild Ihrer Berufserfahrung entsteht;
  • Noch bestehende Krankheit, die einen Einfluss auf die Eignung für eine Stelle hat: Erwähnung grundsätzlich geboten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das etwa dann der Fall, wenn Sie während mehr als eines Jahres nicht arbeiten konnten und es unklar ist, ob Sie diese oder eine ähnliche Tätigkeit wieder aufnehmen können;
  • Erwähnung der konkreten Krankheit: Unzulässig;
  • Mutterschaftsbedingte Abwesenheit: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Mutterschaftsurlaub im Arbeitszeugnis zu erwähnen.

Kann ich die Kündigung anfechten, weil das Arbeitszeugnis sehr gut war?

Anfechten können Sie es jederzeit, aber Sie werden in aller Regel keinen Erfolg damit haben: Ihre Arbeitgeberin kann Sie grundsätzlich auch entlassen, wenn Ihre Leistungen hervorragend waren.

Haben Sie allerdings ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten, wurden gekündigt und vermuten hinter der Kündigung eine Geschlechterdiskriminierung, haben Sie möglicherweise einen Entschädigungsanspruch.


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