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Diskriminierungsverbot

5 Antworten zum Diskriminierungsverbot

Muss ein Unternehmen eine diskriminierende Nicht-Anstellung begründen?

Ja. Vermuten Sie, dass Sie aufgrund Ihres Geschlechts nicht angestellt wurden, können Sie von dem Unternehmen eine schriftliche Begründung verlangen. Wollen Sie aufgrund dieser Begründung eine Entschädigungsforderung geltend machen, müssen Sie die Klage innert drei Monaten nach der Absage erheben.

Darf mich meine Arbeitgeberin entlassen, weil mein Mann genug verdient?

Nein. Zwar gilt in der Schweiz die Kündigungsfreiheit – jedoch nicht schrankenlos. So dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung kann namentlich in der Berufung auf den Zivilstand oder die familiäre Situation liegen. Eine Entlassung aufgrund der Tatsache, dass Ihr Mann auch alleine genug verdiene, ist deswegen verboten.

Muss ich beweisen, dass eine Kündigung diskriminierend war?

Nein, Sie müssen das lediglich glaubhaft machen. Gelingt Ihnen das, muss das Unternehmen beweisen, dass ein anderer Kündigungsgrund entscheidend war. Wie das Bundesgericht im Mai 2020 entschieden hat, ist dabei beispielsweise der blosse Hinweis auf eine Reorganisation nicht genügend.

Ist eine diskriminierende Kündigung nichtig?

Nein, im privatrechtlichen Verhältnis ist auch eine diskriminierende Kündigung gültig. Sie haben aber Anspruch auf eine Entschädigung. Das Gericht berechnet die Höhe der Entschädigung unter «Würdigung aller Umstände» und auf «Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes.» Die Entschädigung beträgt bei einer diskriminierenden Kündigung maximal sechs Monatslöhne.

Um den Anspruch erfolgreich geltend machen zu können, müssen Sie spätestens am Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Die allenfalls notwendige Klage auf Entschädigung müssen Sie innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einreichen.

Im öffentlichrechtlichen Verhältnis kann eine diskriminierende Kündigung hingegen ungültig sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht Ihre Arbeitgeberin verpflichten, die «Diskriminierung zu beseitigen», die Kündigung also zurückzunehmen.

Darf mir die Arbeitgeberin kündigen, weil ich mich für die Gleichstellung einsetze?

Nein, eine solche Rachekündigung ist unzulässig. Haben Sie sich im Unternehmen, bei einer Schlichtungsstelle oder beim Gericht über eine Diskriminierung beschwert, können Sie die darauf folgende Kündigung anfechten. Mit der Anfechtung werden Sie dann Erfolg haben, wenn es für die Kündigung keinen begründeten Anlass gab.

Sie müssen die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht anfechten. Dieses kann Ihre provisorische Wiederanstellung verfügen, sofern es «wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind.»

Sie sind während des Beschwerde-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus vor einer Kündigung geschützt.


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