Schwangerschaft

Schwangerschaft

Der Schwangerschaftstest ist positiv! Was bezahlt die Krankenkasse in der Schwangerschaft? Worüber muss mich meine Ärztin informieren? Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz?

Leistungen der Krankenkasse bei Schwangerschaft

Die Grundversicherung muss die Kosten der ärztlich oder von einer Hebamme durchgeführten oder angeordneten Kontrolluntersuchungen übernehmen, ohne dass sie einen Selbstbehalt oder die Franchise abziehen darf.

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für folgende Leistungen:

• Sieben Kontrolluntersuchungen inklusive Laboranalysen nach Analysenliste, bei einer Risikoschwangerschaft Anzahl Untersuchungen nach ärztlichem Ermessen

• Zwei Ultraschallkontrollen, bei Risikoschwangerschaft Anzahl nach ärztlichem Ermessen. Eine Hebamme darf keine Ultraschallkontrollen durchführen.

• Ersttrimestertest und nicht-invasiver pränataler Test falls Risiko, dass Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 hat, höher als 1:1000 ist.

• Weitere Untersuchungen je nach Indikation.

• Geburtsvorbereitungskurse oder Beratungsgespräche durch eine Hebamme (bis 150 CHF)

Eine pränatale Untersuchung darf nicht darauf abzielen, das Geschlecht des Fötus festzustellen, ausser zum Zweck der Diagnose einer Krankheit.

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, Gegenstände und Mittel (bspw. Stützstrümpfe) gemäss der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGel-Liste) des EDI.

Fristen & Formvorschriften

Ab der 13. Schwangerschaftswoche darf die Grundversicherung auch keine Franchise und Anteil am Selbstbehalt mehr abziehen für:

• Krankheits- und Pflegekosten, welche nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen

• Kosten für Arzneimittel, Mittel und Gegenstände (bspw. Stützstrümpfe)

Worüber muss mich meine Ärztin informieren, wenn ich schwanger bin?

Die Ärztin muss die schwangere Frau beim Ersttrimestertest sowie beim pränatalen Test ausführlich informieren, so beispielsweise

• vor und nach dem Test über ihr Selbstbestimmungsrecht, sodass die Frau auch auf den Test bzw. allfällige Massnahmen verzichten kann;

• über Zweck und Aussagekraft der Untersuchung;

• mögliche Folgeuntersuchungen und –eingriffe;

• über Informations- und Beratungsstellen sowie allenfalls über Selbsthilfegruppen

Führt eine Hebamme alle sieben Kontrolluntersuchungen durch, muss sie die schwangere Frau darauf hinweisen, dass sie sich im ersten Drittel der Schwangerschaft durch eine Ärztin untersuchen lassen sollte.

Was sind meine Rechte als Schwangere am Arbeitsplatz?

Die Arbeitgeberin muss der schwangeren Angestellten einen geeigneten Ort zur Verfügung stellen, an dem sie sich hinlegen und ausruhen kann. Sie darf nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden und kann ohne Begründung von der Arbeit fernbleiben. Ohne Arztzeugnis gemäss Vertrag / Personalreglement schuldet ihr die Arbeitgeberin für diese Absenzen jedoch keinen Lohn.

Wie viele Stunden darf ich als Schwangere täglich arbeiten?

Fristen & Formvorschriften

Eine schwangere Angestellte darf maximal 9 Stunden täglich arbeiten. Verrichtet sie ihre Arbeit hauptsächlich stehend,

• muss sie ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden einhalten

• darf sie ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat nicht mehr als 4 Stunden täglich stehend arbeiten. Kann die Arbeitgeberin ihr keine gleichwertige Arbeit anbieten, bei der sie sitzend arbeiten kann, hat sie Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohns. Arbeitet sie normalerweise zwischen 20 und 6 Uhr, muss ihr die Arbeitgeberin eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr anbieten. Die schwangere Angestellte darf ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten. Sie hat Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohns, abzüglich allfälliger Zuschläge für die Nachtarbeit, wenn ihre Arbeitgeberin ihr keine gleichwertige Arbeit tagsüber anbieten kann.

Darf ich als Schwangere jeden Beruf ausüben?

Die Arbeitgeberin muss die Arbeitsbedingungen für die schwangere Angestellte so gestalten, dass die Gesundheit von ihr und ihrem ungeborenen Kind nicht beeinträchtigt wird. Arbeitet die schwangere Angestellte in einem körperlich sehr anstrengenden oder gefährlichen Beruf, darf die Arbeitgeberin sie nur weiterbeschäftigen, wenn eine Gefährdung von ihr und ihrem ungeborenen Kind ausgeschlossen werden kann. Die Beurteilungskriterien sind in der Mutterschutzverordnung festgelegt. Die Kosten für eine allfällig notwendige ärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes übernimmt ihre Arbeitgeberin. Kann die Arbeitgeberin keine Arbeit anbieten, die für die schwangere Angestellte oder deren Kind nicht gesundheitsgefährdend ist, hat sie Anspruch auf 80% ihres Lohnes.

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