Wohnen

Bücherregal an der Aussenwand: Wer haftet bei Schimmelbefall?

Steht nichts im Mietvertrag, darf ein Mieter auch grosse Möbel an eine Aussenwand stellen. Entsteht deswegen Schimmel, muss die Vermieterin für die Behebung sorgen und zahlen. Stellt der Mieter einen Schimmelbefall fest, hat er ihn sofort der Vermieterin zu melden, da er ansonsten für Folgeschäden haftet.

Die Vermieterin muss die Wohnung in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand halten. Der Mieter darf grundsätzlich auch Bücherregale an eine Aussenwand stellen. Um zu verhindern, dass sich der Schimmelbefall ausweitet, muss der Mieter den Schaden sofort melden. Tut er dies nicht, kann die Vermieterin ihn für die Folgeschäden haftbar machen. Zudem verringern sich so die Chancen des Mieters auf eine Mietzinsminderung.

Mieter muss Schimmel nachweisen

Den Mangel an der Mietsache muss der Mieter nachweisen. Bei Schimmel dokumentiert er am besten den Schimmelbefall fotografisch, führt ein Lüft-Protokoll und informiert die Vermieterin, am besten per eingeschriebenem Brief.

Mit dieser Meldung hat der Mieter seine mietrechtlichen Pflichten erfüllt und riskiert so nicht, für Folgeschäden haftbar gemacht zu werden. Zudem ist der Zeitpunkt der Meldung entscheidend dafür, ab wann der Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion hat: Erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme muss die Vermieterin eine allfällig geschuldete Mietzinsreduktion gewähren.

Vermieterin muss Schuld des Mieters am Schimmelbefall belegen

Gemäss Bundesgericht muss die Vermieterin nach der Meldung des Mieters die Ursache des Schimmels abklären und für die Behebung sorgen. Nur wenn die Vermieterin nachweist, dass der Schimmel ausschliesslich oder grossmehrheitlich auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist, verliert dieser die Mängelrechte und läuft Gefahr, für die Beseitigung des Mangels zahlen zu müssen.

Schimmel an Aussenwand oft auf Baumangel zurückzuführen

Schimmelt eine Aussenwand, ist dies in aller Regel auf einen Baumangel zurückzuführen. Zwar kann ein Büchergestell oder ein anderes Möbel an einer Aussenwand die Luftzirkulation behindern und so zu Kondenswasser an der Wand führen, welches wiederum einen Schimmelbefall zur Folge haben kann. Dies ist aber nur dann dem Mieter anzurechnen, wenn er ungenügend lüftet. Zur Frage, was als genügendes Lüften gilt, gibt es zahlreiche Gerichtsurteile. Allerdings haben die Gerichte keine absolute Regel aufgestellt, sondern fallweise entschieden. Jedenfalls kann die Vermieterin nicht verlangen, dass der Mieter permanent lüftet. Denn auf diese Weise kann der Mieter die Wohnung nicht bestimmungsgemäss nutzen. Die Vermieterin kann in der Regel ebenfalls nicht verlangen, dass der Mieter die Aussenwände frei lässt. Anders wäre dies nur, wenn sie dies im Mietvertrag ausdrücklich so festgelegt hat.

Aktualisiert am 16. November 2023