Arbeiten

Habe ich Anrecht auf Lohn, wenn ich für den Verein arbeite?

Sind Sie ehrenamtlich für den Verein tätig, ist für eine allfällige Entschädigung entscheidend, was Sie mit dem Verein vereinbart haben oder was üblich ist. Sofern der Verein Ihre Arbeitgeberin ist, gilt das reguläre Arbeitsrecht und Sie haben einen Lohnanspruch.

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, ist, ob Sie eine Arbeitsleistung auf Zeit und gegen Entgelt im Dienste des Vereins erbringen. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, sind Sie Arbeitnehmer und der Verein ist Arbeitgeberin. Als Arbeitgeberin gelten für den Verein keine Sonderregeln. Namentlich spielt es keine Rolle, ob zwischen Ihnen und Ihrem Verein eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung besteht und wie diese Vereinbarung benannt ist.

Entgelt für ehrenamtliche Tätigkeit

Bei der Freiwilligenarbeit fällt eine Entschädigung ganz oder teilweise weg. Analog dem Auftragsrecht ist eine Vergütung jedoch dann geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist. Sozialversicherungsrechtlich geht das Bundesgericht bei Freiwilligenarbeit dann von einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit aus, wenn mehrheitlich eine Erwerbsabsicht dahinter steht.

Für eine Erwerbsabsicht spricht, wenn Sie für Ihre Tätigkeit eine zumindest annähernd marktübliche Entschädigung erhalten. Entschädigt der Verein Sie jedoch nicht oder nur symbolisch, gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig. Dies gilt übrigens nicht für die Situation, in welcher Sie sich eine selbstständige Existenz aufbauen wollen und sich in der ersten Zeit nach der Unternehmensgründung keinen Lohn auszahlen. Dies gilt sozialversicherungsrechtlich wiederum als Erwerbstätigkeit, weil Sie eine Erwerbsabsicht haben.

Der Verein als Arbeitgeberin

Ist die Erwerbsabsicht gegeben, stellt sich weiter die Frage, ob Sie selbstständig auftragsrechtlich tätig sind oder ob der Verein Ihre Arbeitgeberin ist.

Für ein Arbeitsverhältnis spricht namentlich, wenn Sie arbeitsorganisatorisch untergeordnet sind. So können Sie beispielsweise ein Vereinssekretariat ehrenamtlich führen, wenn sie sich selber organisieren können und weder an Präsenzzeiten noch an andere Weisungen gebunden sind. Haben Sie aber klare Vorgaben, wie Sie das Sekretariat führen, zu welchen Zeiten Sie zur Verfügung stehen und von wo aus Sie arbeiten müssen, spricht dies für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. (vgl. auch unten «Gesundheit»)