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Selber schuld an Beinbruch am Open-Air und so keinen Lohnanspruch?

Ein «gewöhnlicher» Unfall an einem Openair führt in aller Regel nicht zu einer Kürzung des Lohnanspruchs wegen Selbstverschuldens. Hingegen hat der Arbeitnehmer gesetzlich nur den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung beziehungsweise auf ein Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes. Der Arbeitsvertrag oder die Versicherungsbedingungen können grosszügigere Regeln vorsehen.

Ist ein Unfall auf ein grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen, können sowohl die Arbeitgeberin als auch die Unfallversicherung ihre Leistungen kürzen. Ohnehin muss die Arbeitgeberin ihrem verunfallten Mitarbeiter während der ersten beiden Abwesenheitstagen nach dem Unfall nicht den vollen Lohn zahlen, sondern ist nur zu einer Zahlung von 80% verpflichtet. Ab dem dritten Tag springt in der Regel die Unfallversicherung, ebenfalls im Umfang von 80% des versicherten Verdienstes, ein.

Kürzung der Leistungen bei bewiesenem Selbstverschulden

Ein verunfallter Arbeitnehmer erhält grundsätzlich eine Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin beziehungsweise ein Taggeld der Unfallversicherung. Bei grobem Selbstverschulden hingegen hat der Arbeitnehmer keinen oder nicht den vollständigen Anspruch. Die Arbeitgeberin darf jedoch nicht einfach ein Selbstverschulden behaupten und die Lohnzahlung verweigern. Vielmehr trägt sie die Beweislast und muss dem Arbeitnehmer das Verschulden nachweisen. Für die Unfallversicherung gilt dasselbe: Weist sie nach, dass der Arbeitnehmer den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat und damit ein Wagnis eingegangen ist, kürzt sie die Taggelder.

Ein Wagnis ist eine Handlung, mit denen sich eine versicherte Person «einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken». Ein blosser Unfall an einem Openair erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ist der Festivalbesucher jedoch stark alkoholisiert, klettert auf einen Baum, stürzt und bricht sich ein Bein, wird die Unfallversicherung möglicherweise das Taggeld kürzen.

Anspruch auf mindestens 80% des Lohnes

Ohne grobes Selbstverschulden hat der Arbeitnehmer während der ersten beiden unfallbedingten Fehltagen einen Anspruch auf mindestens 80% seines Lohnes. Grundlage für die Berechnung ist der Lohn, welchen die verunfallte Person zuletzt erhalten hat. Sehen Arbeitsvertrag oder GAV eine grosszügigere Regelung vor, gilt diese. Hat die Arbeitgeberin eine kollektive Unfallversicherung abgeschlossen, leistet diese ein ergänzendes Taggeld von 20%.

Ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen eines Unfalls zahlt die Unfallversicherung ein Taggeld aus. Bei voller Arbeitsunfähigkeit und ohne grobes Selbstverschulden beträgt dieses 80% des versicherten Verdienstes. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt 406 CHF pro Tag.

Aufgepasst: Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als 8 Stunden wöchentlich für die Arbeitgeberin, ist er nicht obligatorisch gegen einen Nichtbetriebsunfall versichert. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder wurde es für mehr als drei Monate abgeschlossen, muss die Arbeitgeberin den Lohn für eine beschränkte Zeit aus der eigenen Tasche weiter zahlen. Auch dies unter der Voraussetzung, dass kein grobes Selbstverschulden vorliegt.

Aktualisiert am 15. Juni 2023