Gesundheit

Ich heirate – verliere ich nun meine Prämienverbilligung?

Das ist gut möglich. Die Kantone sind verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien für die obligatorische Krankenkasse zu verbilligen.

Wie die Kantone die «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» ermitteln, ist ihnen weitgehend selbst überlassen.

Massgebliches Reineinkommen und -vermögen

Die meisten Kantone ermitteln diese bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des steuerbaren Reineinkommens und des steuerbaren Reinvermögens. Da das steuerbare Reineinkommen sowie das steuerbare Reinvermögen unabhängig vom gewählten Güterstand zusammengerechnet werden, verlieren Sie den Anspruch auf Prämienverbilligung nach der Heirat, wenn sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse damit rechtlich geändert haben und Sie neu über der vom Kanton festgelegten Grenze für die Prämienverbilligung liegen.

Konkubinatspaare

Dies ist auch dann der Fall, wenn sich diese Verhältnisse faktisch nicht geändert haben, weil Sie bereits vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Nicht in allen Kantonen ist dies jedoch so geregelt. So stellt beispielsweise der Kanton Aargau die Konkubinatspaare mit den Ehepaaren gleich. Wer also zusammen mit seinem Konkubinatspartner über dem kantonal festgelegten Reineinkommen und Reinvermögen liegt, hat im Kanton Aargau von vornherein keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung.