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Ich heirate! Verliere ich nun meine Prämienverbilligung?

Es ist gut möglich, dass durch die Heirat das massgebliche Einkommen steigt und damit der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht mehr besteht. Vermehrt rechnen aber die Kantone Einkommen und Vermögen auch bei Konkubinatspaaren zusammen.

Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen finanziell zu entlasten und ihnen die Prämien zu verbilligen. Wie die Kantone die «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» ermitteln, ist ihnen weitgehend selbst überlassen. (Siehe aber: «Prämienverbilligung: Was gilt als «mittleres Einkommen»?» und «Prämienverbilligung: Gilt das aktuellste Einkommen als Bemessungsbasis?»)

Namentlich können die Kantone selbst entscheiden, ob sie das Einkommen des Partners bereits im Konkubinat oder erst mit der Heirat in die Berechnung mit einbeziehen.

Prämienverbilligung kann mit Heirat wegfallen

Die meisten Kantone knüpfen für die Ermittlung der «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» an das steuerbare Reineinkommen und das steuerbare Reinvermögen an. Liegen Gesamteinkommen und / oder das Gesamtvermögen nach der Heirat neu über der kantonalen Grenze für die Prämienverbilligung, fällt diese weg. Die Steuerbehörden rechnen dabei Reineinkommen und Reinvermögen unabhängig vom gewählten Güterstand zusammen. Keine Rolle spielt es, ob sich mit der Heirat die faktischen Vermögensverhältnisse geändert haben oder nicht.

Auch Konkubinatspaare können Prämienverbilligung verlieren

Während die meisten Kantone Einkommen und Vermögen für die Berechnung der Prämienverbilligung erst mit der Heirat zusammenrechnen, setzen vermehrt Kantone früher an. Ab wann ein Konkubinat als «eheähnlich» gilt, entscheidet jeder Kanton unterschiedlich.

So ist im Kanton Bern entscheidend, ob ein Konkubinatspaar mindestens ein gemeinsames Kind hat, während in Basel-Stadt der entscheidende Punkt ist, ob ein Paar schon mindestens fünf Jahre zusammen lebt. Im Kanton Jura werden die Kinder von Konkubinatspaaren für die Berechnung der Prämienverbilligung den Kindern von Ehepaaren gleichgestellt. Der Kanton Aargau wiederum vermutet ein stabiles Konkubinat nach zwei Jahren Zusammenleben oder bei gemeinsamen Kindern oder bei anderen konkreten Umständen. Diese Regelung war dem kantonalen Versicherungsgericht dann doch zu vage und es hat die Sozialversicherungsanstalt Aargau in einem konkreten Fall verpflichtet, zu prüfen, ob tatsächlich ein Konkubinat vorliege.

Aktualisiert am 28. Dezember 2023