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Habe ich Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation. Hat die Arbeitgeberin aber ein Weihnachtsgeld vertraglich zugesichert, darf sie davon nicht ohne Grund abweichen. Ebenso besteht ein Anspruch auf die Gratifikation, wenn der Arbeitnehmer sie regelmässig und vorbehaltlos erhalten hat.

Eine Gratifikation ist eine Sondervergütung zusätzlich zum Lohn, welche die Arbeitgeberin zu bestimmten Anlässen wie eben Weihnachten ausrichtet. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch darauf, wenn die Gratifikation verabredet ist. Je nach Art der Verabredung und Häufigkeit der Auszahlung kann eine Gratifikation auch Lohnbestandteil sein.

Anspruch auf vertraglich zugesicherte Gratifikation

Ist das Weihnachtsgeld schriftlich im Arbeitsvertrag verankert, muss die Arbeitgeberin sie gemäss den im Vertrag aufgeführten Bedingungen auszahlen. Hier gilt die Vertragsfreiheit. Wie da Bundesgericht schreibt, zeichnet sich die Gratifikation «gegenüber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abhängt». Die Arbeitgeberin kann also im Vertrag ausschliesslich festlegen, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt. Ebenso kann die Arbeitgeberin die Auszahlung an Bedingungen knüpfen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht auch kein Anspruch auf die Gratifikation.

Aufgepasst: Ist die «Gratifikation» im Arbeitsvertrag zum Voraus festgelegt und bedingungslos vereinbart, ist sie tatsächlich ein Lohnbestandteil. Dasselbe gilt in der Regel, wenn die «Gratifikation» den Fixlohn übersteigt. Dies gilt allerdings laut Bundesgericht wiederum dann nicht, «wenn der so berechnete Lohn die Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers erheblich und den Durchschnittslohn um ein Vielfaches übersteigen würde».

Gratifikation kann auch stillschweigend geschuldet sein

Auch wenn nichts im Arbeitsvertrag steht, kann die Gratifikation geschuldet sein. Bezahlt die Arbeitgeberin während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren die Gratifikation vorbehaltlos aus, darf der Arbeitnehmer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darauf vertrauen, dass er auch künftig einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

Hat die Arbeitgeberin die Gratifikation immer in der gleichen Höhe ausbezahlt, besteht der Anspruch auf den entsprechenden Betrag. Fiel die Gratifikation unterschiedlich aus, besteht der Anspruch lediglich auf die Gratifikation an sich, die Höhe müsste ein Gericht fallweise festlegen.

Streichung Gratifikation über Änderungskündigung

Ist die Gratifikation ausdrücklich vertraglich vereinbart oder aufgrund einer jahrelangen Praxis geschuldet, kann die Arbeitgeberin nicht einseitig auf die Auszahlung verzichten. Möchte sie künftig keine Gratifikation mehr auszahlen, muss sie eine Änderungskündigung aussprechen und dabei die regulären Kündigungsfristen beachten.

Aktualisiert am 28. Dezember 2023