Arbeiten

Muss der neue Chef die Weihnachtsgratifikation wie bis anhin zahlen?

Sofern Ihre Weihnachtsgratifikation verabredet ist, muss sich auch der neue Chef daran halten und Ihnen Ihre Gratifikation auszahlen.

Bevor Sie sich aber mit dem neuen Chef anlegen, sollten Sie prüfen, ob die weihnachtliche Sondervergütung tatsächlich verabredet ist. Haben Sie die Weihnachtsgratifikation während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos erhalten, gilt sie gemäss Rechtsprechung als verbindlich vereinbart.

Regelung im Arbeitsvertrag

Noch die besseren Karten haben Sie, wenn Ihre Weihnachtsgratifikation schriftlich im Arbeitsvertrag verankert ist. An diesen muss sich auch der neue Chef halten. Dies gilt allerdings auch für allfällig vereinbarte Bedingungen, an welche die Auszahlung der Sondervergütung verknüpft ist. Sind diese im aktuellen Jahr nicht erfüllt, haben Sie keinen Anspruch auf eine Gratifikation. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitsvertrag bestimmt, dass Ihre Arbeitgeberin die Gratifikation freiwillig ausrichtet. Ohne einen solchen Vorbehalt dürfte es sich bei der vermeintlichen Gratifikation um einen Lohnbestandteil handeln, den Ihre Arbeitgeberin auszahlen muss.

Änderungskündigung nicht ausgeschlossen

Will sie das künftig nicht mehr tun, muss sie Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, liegt eine Änderungskündigung vor. Sie haben also dieses Jahr noch Anspruch auf Ihre Weihnachtsgratifikation. Wenn Sie aber dann den neuen Vertrag nicht unterzeichnen, werden Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist auf der Suche nach einer neuen Herausforderung sein.