Unterwegs
Wer zahlt bei Zugverspätungen wegen Schlechtwetter?

Das Bahnunternehmen ist je nach Dauer der Verspätung verpflichtet, Sie bei einer Zugsverspätung zu entschädigen und Ihnen Unterstützungsleistungen anzubieten. Dabei kann sich das Bahnunternehmen nicht via Allgemeine Geschäftsbedingungen oder via andere vertragliche Grundlagen mit dem Argument aus der Verantwortung ziehen, dass es sich bei schlechtem Wetter um höhere Gewalt handle – die entsprechende Verordnung sieht hier keine Ausnahme zugunsten des Bahnunternehmens vor.
Sind die Bedingungen für Entschädigungs- oder Unterstützungsleistungen durch das Bahnunternehmen nicht erfüllt, können Sie prüfen, ob eine allenfalls vorhandene Mobilitätsversicherung den Schaden übernimmt.
Informationspflichten
Damit Sie Ihre Rechte überhaupt kennen, muss das Zugunternehmen Sie vor und während der Fahrt über Verspätungen oder Ausfälle sowie über Ihre entsprechenden Rechte informieren. Kaufen Sie ein Ticket und das Bahnunternehmen weist Sie auf eine bereits konkrete Verspätung hin, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Verspätete Weiterfahrt
Verpassen Sie wegen einer Verspätung den geplanten Anschluss, haben Sie Anspruch auf eine Weiterfahrt ohne Nachzahlung. Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten
- können Sie vom Bahnunternehmen eine Entschädigung verlangen, wobei das Unternehmen einen Mindestbetrag von maximal 5 CHF festlegen und Bedingungen für die Rückerstattung bei Abonnementen festlegen darf;
- muss das Bahnunternehmen Sie angemessen unterstützen, Ihnen also allenfalls kostenlos Verpflegung, Unterkunft oder Alternativtransport anbieten.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten
Falls Sie den letzten Anschluss verpassen oder das vorgesehene Reiseziel nicht erreichen, muss das Bahnunternehmen die unmittelbaren Unterkunfts- und Verpflegungskosten übernehmen. Nicht übernehmen muss das Unternehmen diese Kosten dann, wenn der Schaden von Ihnen selbst verschuldet ist oder wenn es die Verspätung oder den Ausfall und damit den Schaden nicht hätte verhindern können.
Abbruch der Reise
Können Sie glaubhaft machen, dass sich mit der Verspätung oder mit dem Ausfall Ihre Reise ohnehin erledigt hat, haben Sie Anspruch auf vollständige Erstattung der Reise, sofern Sie die Reise nicht antreten oder unverzüglich zum Abfahrtsort zurückkehren. Verzichten Sie bloss auf die Weiterreise, haben Sie Anspruch auf die anteilige Erstattung des Fahrpreises.