Arbeiten

Wetter verunmöglicht die Waldarbeit: Darf mir der Chef Lohn kürzen?

Grundsätzlich ja, sofern Sie mit der Arbeitseinstellung einverstanden sind und Ihre Arbeit ausschliesslich wegen des schlechten Wetters unvertretbar oder unzumutbar ist.

Als Arbeitnehmerin in der Waldwirtschaft arbeiten Sie in einem Erwerbszweig, welcher Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung hat. Dabei handelt es sich um eine Leistungsart der Arbeitslosenversicherung.

Vorgehen für Schlechtwetterentschädigung

Ihre Arbeitgeberin muss den wetterbedingten Arbeitsausfall der kantonalen Amtsstelle melden. Den Anspruch kann sie grundsätzlich für alle von dem schlechten Wetter betroffenen Arbeitnehmer geltend machen, welche in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Heisst die kantonale Amtsstelle das Gesuch gut, übernimmt diese für Arbeitsausfälle ab einem halben Tag Ihren Lohn im Umfang von 80%. Sie zieht dabei eine Karenzzeit von 2 bis 3 Tagen ab und berücksichtigt den vom Bundesrat festgelegten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes.

Vorschusspflicht der Arbeitgeberin

Sie müssen allerdings nicht auf die Gutheissung des Gesuches warten. Denn Ihre Arbeitgeberin ist verpflichtet, diese Schlechtwetterentschädigung vorzuschiessen und sie Ihnen zum vereinbarten Zeitpunkt auszuzahlen. Dasselbe gilt für die Lohnzahlung während der oben erwähnten Karenzzeit. Ihre Arbeitgeberin ist weiter verpflichtet, während der Dauer der Schlechtwetterentschädigung die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Sie darf dabei die vollen Beitragsanteile von Ihnen als Arbeitnehmer abziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.