Gesundheit

Ärztepfusch vor 15 Jahren! Hilft mir das neue Verjährungsrecht?

Nein. Das seit dem 1. Januar 2020 geltende neue privatrechtliche Verjährungsrecht verlängert die Verjährungsfristen zwar auch rückwirkend. Dies jedoch nur, wenn die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

Das neue Verjährungsrecht bringt zahlreiche neue Verjährungsfristen. So hat das Parlament etwa die Verjährungsfristen für die ausservertragliche Haftung oder die ungerechtfertigte Bereicherung verlängert. Schliesslich gelten auch längere Verjährungsfristen für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung, welche bei medizinischen Behandlungsfehlern im privatrechtlichen Bereich Anwendung finden.

Verlängerte Verjährungsfristen

Sobald Sie Kenntnis von einem Schaden aufgrund einer vertragswidrigen Körperverletzung haben, müssen Sie diesen neu innert drei Jahren geltend machen. Das Parlament hat zudem die absolute Verjährungsfrist – also den spätesten möglichen Zeitpunkt, an dem Sie mit Ihrer Schadenersatzforderung Aussicht auf Erfolg haben – auf 20 Jahre festgelegt. Bisher betrug diese Frist 10 Jahre.

Aber Achtung: Diese Fristen gelten nur im Privatrecht. Geschah der medizinische Behandlungsfehler in einem öffentlich-rechtlichen Spital, gilt das jeweils geltende kantonale Recht mit in der Regel abweichenden Verjährungsregeln.

Rückwirkung des Verjährungsrechts

Bestimmt das neue Recht eine längere Verjährungsfrist als das bisherige, wie hier, da die Frist neu 20 anstatt 10 Jahre beträgt, gilt das neue Recht. Dies, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Geschah der medizinische Behandlungsfehler also vor 15 Jahren, ist ihr Anspruch seit 5 Jahren absolut verjährt. Geschah der Fehler jedoch vor 9 Jahren, gelten die neuen Fristen: An der Verjährung scheitern Sie in diesem Fall nicht.