Gesundheit

7 Antworten zum neuen Observationsartikel

Der Bundesrat hat die Observationsartikel sowie die ausführenden Verordnungsbestimmungen auf den 1. Oktober 2019 in Kraft gesetzt. Die Sozialversicherungen dürfen damit unter bestimmten Voraussetzungen Sozialdetektive einsetzen.

1. Warum hat das Parlament den Observationsartikel erlassen?

Insbesondere die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung haben seit einigen Jahren Sozialdetektive eingesetzt, welche mögliche Missbrauchsfälle untersucht haben. Dies geschah jedoch ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 durften die Sozialversicherungen keine Sozialdetektive mehr einsetzen.

Mit dem nun in Kraft getretenen Observationsartikel besteht die vom EGMR geforderte Rechtsgrundlage.

2. Darf eine Versicherung in jedem Fall Sozialdetektive einsetzen?

Nein. Eine Observation ist nur zulässig, wenn «aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht» und «die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden».

3. Wer ordnet die Observation an?

Nur eine «Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers» darf eine Observation anordnen.

4. Wer führt die Observation durch?

Die Versicherung darf externe Personen mit der Observation beauftragen. Diese benötigen eine Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV). Dabei gelten insbesondere folgende Bewilligungsvoraussetzungen: Der Antragsteller hat keine mit der Observationstätigkeit unvereinbaren Straftaten begangen, gegen ihn bestehen keine Verlustscheine und er ist für die Observationen aus- und weitergebildet.

5. Darf ein Sozialdetektiv überall observieren?

Nein. Als zulässiger Ort der Observation gilt nur «öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt». Die versicherte Person ist im Innern eines Wohnhauses und auf unmittelbar zu einem Haus gehörenden Plätzen geschützt, sofern diese üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.

6. Darf ein Sozialdetektiv jedes Mittel nutzen?

Nein. Die zulässigen Mittel der Observation sind eingeschränkt. Der Sozialdetektiv darf nicht mit Geräten arbeiten, die das menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern: Weder Nachtsichtgeräte noch Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte sind zulässig. Zur Standortbestimmung darf der Sozialdetektiv namentlich GPS-Tracker verwenden, nicht aber Drohnen. (Siehe auch: «Dürfen Sozialdetektive GPS-Tracking einsetzen?»)

7. Wie lange darf eine Observation dauern?

Die Sozialversicherung darf eine versicherte Person «an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag» observieren lassen.

Aktualisiert am 31. August 2023