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Führt ein Sprachkurs im Ausland zu Einstelltagen des RAV?

Bei einem Auslandsaufenthalt droht nur dann eines Streichung der Arbeitslosentaggelder, wenn die versicherte Person deswegen nicht vermittlungsfähig war. War die Person vermittlungsfähig, gibt es auch dann keine Einstelltage, wenn der Sprachkurs nicht vom RAV finanziert war. Dies hat das Bundesgericht am 22. August 2018 entschieden

Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Ist die versicherte Person erreichbar und kann sie innert nützlicher Frist in die Schweiz zurückkehren, ändert der Auslandsaufenthalt nichts an ihrer Vermittlungsfähigkeit. Wenn sie zudem genügende persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, sind Einstelltage nicht gerechtfertigt. (Siehe auch: «Habe ich auch als Schwangere Anspruch auf Arbeitslosengeld?»)

RAV verfügt Einstelltage wegen Sprachkurs

Ein Elektroinstallateur ist seit dem 6. Oktober 2015 erwerbslos gemeldet und beantragt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Übernahme der Kosten für eine arbeitsmarktliche Massnahme. Das RAV lehnt die Kostenübernahme ab, worauf der Elektroinstallateur auf eigene Kosten vom 16. November bis zum 18. Dezember 2015 den Kurs in England macht. Am 21. Dezember 2015 unterschreibt der Elektroinstallateur einen Arbeitsvertrag, ab dem 1. Januar 2016 ist er wieder angestellt. Das Kantonale Arbeitsamt weist die Einsprache des Elektroinstallateurs gegen die verweigerte Kostenübernahme ab und verneint zudem seinen auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 15. November 2015 bis zum 19. Dezember 2015, da er auslandsabwesend war. Das kantonale Sozialversicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut.

Bewerbungen auch aus dem Ausland möglich

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anforderungen an die sofortige Verfügbarkeit höher, wenn die versicherte Person von sich aus einen Sprachkurs macht, es sich dabei also nicht um eine von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Arbeitsmarktliche Massnahme handelt. Das kantonale Arbeitsamt räumt ein, dass der Elektroinstallateur zwar jederzeit in die Schweiz hätte zurückkehren können, um eine Stelle anzunehmen. Es verlangt aber dafür konkrete Beweise wie etwa den Abschluss einer Annullationskostenversicherung.

Allerdings wäre der finanzielle Schaden durch den Abbruch des Sprachkurses nicht so hoch gewesen, dass der Elektroinstallateur deswegen auf einen Stellenantritt verzichtet hätte. Er hat zudem genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen, indem er sich während seines Auslandaufenthaltes für elf Stellen beworben und nach wenigen Wochen bereits eine Zusage erhalten hatte.

Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde deswegen gut und stellt den Anspruch des Elektroinstallateurs auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit seines Auslandaufenthaltes fest. Es verpflichtet das kantonale Arbeitsamt zur Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 sowie zur Parteientschädigung von CHF 2 500.

Aktualisiert am 28. September 2023