Arbeiten

Darf mir das RAV die Taggelder kürzen, weil ich einen Sprachkurs besucht habe?

Nicht ohne Weiteres, wie das Bundesgericht am 22. August 2018 entschieden hat. Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem vermittlungsfähig ist.

Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Um eine zumutbare Arbeit annehmen zu können, muss die arbeitslose Person zeitlich zur Verfügung stehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nur dann einen Sprachkurs besuchen darf, wenn es sich bei diesem um eine vom RAV finanzierte Arbeitsmarktliche Massnahme handelt. Vielmehr führt ein Sprachkurs im Ausland nur dann zu Einstelltagen, wenn die arbeitslose Person nicht erreichbar ist und nicht innert nützlicher Frist in die Schweiz zurückkehren kann um sich vorzustellen oder um eine neue Stelle anzutreten. Einstelltage drohen auch, wenn die arbeitslose Person für die Zeit des Sprachkurses keine Arbeitsbemühungen nachweisen kann. Ist die Person jedoch erreichbar, kann sie rasch in die Schweiz zurückkehren und Arbeitsbemühungen nachweisen, führt ein Sprachkurs im Ausland nicht zu Einstelltagen – selbst wenn, wie im konkreten Fall, die arbeitslose Person keine Annullationskostenversicherung abgeschlossen hat.