Behörden
Dürfen die Behörden einen Hund beschlagnahmen, der Tiere gerissen hat?

Ja, aber nur, wenn die Beschlagnahmung des Hundes auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruht, wie das Bundesgericht am 18. Februar 2019 festgehalten hat. Denn eine solche Beschlagnahmung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie sowie bei einer engen emotionalen Bindung in die persönliche Freiheit dar.
Der Kantonstierarzt hatte einen Hund beschlagnahmt, nachdem dieser Hühner und Schafe gerissen und sich seine Halterin nicht vollständig an die in der Folge verfügte Leinen- und Maulkorbpflicht gehalten hat. Mit dieser definitiven Beschlagnahmung des Hundes hat der Kantonstierarzt erheblich in die Eigentumsfreiheit eingegriffen. Gestützt hat er sich dabei auf das Veterinärreglement des Urner Regierungsrates, welches ihm die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden gibt. Der entsprechenden Bestimmung fehlt allerdings die formellgesetzliche Grundlage, weswegen auch die Beschlagnahmung widerrechtlich ist.
Auch das Tierschutzgesetz auf Bundesebene hilft dem Kantonstierarzt hier nicht weiter: Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren. Das Tierschutzgesetz bezweckt ausschliesslich den Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres, das betroffen ist – in vorliegendem Fall also des Hundes.