Wohnen

Gelten Brandschutzvorschriften auch für Zimmer ohne Kochgelegenheit?

Vermietet eine Person Zimmer einzeln, sind sie als separate Wohnungen zu betrachten. Damit gelten für jedes einzelne Zimmer die Brandschutzvorschriften. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2019 festgehalten.

Der Brandschutz in der Schweiz ist hauptsächlich durch die Normen, Reglemente und Arbeitshilfen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen geregelt. Gemäss der interkantonalen Brandschutznorm muss in einem Gebäude der Feuerwiderstand zwischen einzelnen Brandabschnitte gewährleisten, dass ein Feuer nicht schnell auf andere Brandabschnitte übergreifen kann. Dabei richtet sich die Brandabschnittsbildung namentlich nach deren Nutzung. Die Brandschutzrichtlinie präzisiert, dass etwa Gäste- oder Personalzimmer eigene Brandabschnitte sind.

Bauherrin errichtet zwölf Einzelzimmer in Zweifamilienhaus

Die Bauherrin baut ohne Baubewilligung ein Zweifamilienhaus so um, dass sie je zwölf Einzelzimmer vermieten kann. Die zuständige Bewilligungsbehörde, der Gemeinderat, bemerkt den Umbau anlässlich eines späteren Baubewilligungsverfahrens. Der Gemeinderat lehnt die nachträgliche Bewilligung für den Umbau ab, namentlich weil die Bauherrin die Brandschutzvorschriften nicht eingehalten hat. Er weist die Bauherrin an, ein Baugesuch für den brandschutzkonformen Umbau einzureichen. Die Bauherrin erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde beim kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, welches jedoch nur die Umsetzungsfristen etwas anpasst. Das daraufhin angerufene Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

Ohne Küche kochen die Bewohner in ihren Zimmern

Die Bauherrin argumentiert, dass die einzelnen Zimmer ohne eigene Sanitäreinrichtung nicht als Wohnung qualifiziert werden können. Die Zimmer seien damit nicht als einzelne Brandabschnitte gemäss der interkantonalen Brandschutznorm sowie der Brandschutzrichtlinie zu qualifizieren. Die brandschutztechnischen Massnahmen wie Brandmauern müssten lediglich verhindern, dass Feuer, Wärme und Rauch von einem Geschoss ins nächste gelangen können.

Das Bundesgericht hingegen stellt fest, dass die Bauherrin im Rahmen des Umbaus sämtliche Küchen im Gebäude ausgebaut habe. Es sei so damit zu rechnen, dass die Bewohner in ihren Zimmern kochen würden, weswegen von jedem einzelnen Zimmer eine Brandgefahr ausgehe. Entsprechend sei auch jedes einzelne Zimmer ein Brandabschnitt, der durch brandschutztechnische Massnahmen gesichert sein müsse. So lege denn die Brandschutzrichtlinie auch fest, dass etwa Gäste- oder Personalzimmer als eigene Brandabschnitte zu erstellen seien.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bauherrin ab und auferlegt ihr die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4 000.

Aktualisiert am 30. November 2023