Wohnen

Gelten Brandschutzvorschriften auch für Zimmer ohne Kochgelegenheit?

Ja, sofern diese Zimmer einzeln vermietet werden. In diesem Fall sind sie als separate Wohnungen zu betrachten, womit für jedes einzelne Zimmer die Brandschutzvorschriften gelten. Dies hat das Bundesgericht am 12. April 2019 festgehalten.

Ohne vorher eine Baubewilligung einzuholen, hat die Bauherrin ein Zweifamilienhaus so umgebaut, dass sie je zwölf Einzelzimmer vermieten konnte. Anlässlich eines anderen Baubewilligungsverfahrens hat die zuständige Behörde, der Gemeinderat, diesen Umbau bemerkt. Im anschliessenden ordentlichen Verfahren hat der Gemeinderat die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau abgelehnt. Der Gemeinderat hat die Bauherrin verpflichtet, den rechtmässigen Zustand herzustellen und dafür insbesondere ein Baugesuch für die notwendigen brandschutztechnischen Massnahmen einzureichen.

Strittige Auslegung der Brandschutzvorschriften

Die Bauherrin hat den Fall bis vor Bundesgericht weitergezogen, da ihrer Ansicht nach die Vorinstanzen die interkantonale Brandschutznorm sowie die Brandschutzrichtlinie falsch ausgelegt hätten. Die Bauherrin hat argumentiert, dass die einzelnen Zimmer ohne eigene Sanitäreinrichtung nicht als Wohnung qualifiziert werden können. Entsprechend seien die Zimmer nicht als einzelner Brandabschnitt zu betrachten: Die brandschutztechnischen Massnahmen wie Brandmauern müssten lediglich verhindern, dass Feuer, Wärme und Rauch von einem Geschoss ins nächste gelangen können.

Ohne Küche kochen die Bewohner in ihren Zimmern

Anderer Meinung war das Bundesgericht. Die Bauherrin hatte im ganzen Haus die Küchen ausgebaut. Es sei so damit zu rechnen, dass die Bewohner in ihren Zimmern kochen würden, weswegen von jedem einzelnen Zimmer eine Brandgefahr ausgehe. Entsprechend sei auch jedes einzelne Zimmer ein Brandabschnitt, der durch brandschutztechnische Massnahmen gesichert sein müsse. Das Bundesgericht weist folglich die Beschwerde der Bauherrin ab.