Behörden

Hat ein Opfer ehelicher Gewalt nach der Trennung ein Aufenthaltsrecht?

Ja, und zwar auch dann, wenn sich der Täter von dem Opfer getrennt hat, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. März 2021 bestätigt hat.

Nach der Heirat mit einem Schweizer im Februar 2014 hat die kosovarische Staatsbürgerin die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Eineinhalb Jahre nach der Hochzeit trennte sich das Paar. Im Juli 2016 wies das Amt für Migration die Kosovarin aus der Schweiz aus, die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten den Entscheid auf Ausweisung der inzwischen geschiedenen Frau. Das Kantonsgericht prüfte in seinem Entscheid nicht, ob eheliche Gewalt stattgefunden habe, da die Trennung nicht von der Frau ausgegangen und die Weiterführung der Beziehung also zumutbar gewesen sei. Das von der Frau angerufene Bundesgericht wies den Fall zurück ans Kantonsgericht mit dem Auftrag zu prüfen, ob die Frau eheliche Gewalt erfahren hätte. Das Kantonsgericht prüfte dies und kam wiederum zum Schluss, die Kosovarin sei auszuschaffen. Diese gelangt mit Beschwerde in öffentlich – rechtlichen Angelegenheiten erneut ans Bundesgericht, welches ihre Beschwerde guthiess.

Opfer ehelicher Gewalt sind unabhängig von dem Trennungswillen geschützt

Eine ausländische Staatsbürgerin kann ihr Aufenthaltsrecht auch nach Auflösung der Ehe behalten, sofern sie Opfer ehelicher Gewalt wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Mann der Beschwerdeführerin den Mund zugeklebt, sie geschlagen, mit einer Gabel in den linken Oberschenkel gestochen, einen Metallbecher auf den Kopf geschlagen, ihr Bein blau gequetscht und sie wiederholt gegen ihren Willen zu ihren Schwiegereltern gebracht, «wobei er sie nötigenfalls mit Gewalt an den Haaren ins Auto gezogen habe.» Das Kantonsgericht erachtete das eheliche Zusammenleben für die Frau gleichwohl als zumutbar, da die Trennung von ihrem Mann ausgegangen sei.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die «Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt» allerdings verhindern, «dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde.» Von wem die Trennung ausgehe, könne gemäss Bundesgericht höchstens ein Indiz für die Zumutbarkeit sein. Vorliegend sei der Zusammenhang zwischen der Trennung und er ehelichen Gewalt klar. «Dass in der Folge der gewalttätige Ehemann zuerst den Entschluss gefasst hat, die Ehe zu beenden, vermag nichts am Umstand zu ändern, dass der Beschwerdeführerin angesichts der fortdauernden ehelichen Gewalt ein weiterer Verbleib in der Ehe objektiv unzumutbar gewesen wäre, und sie deshalb (…) Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat», entschied das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde.