Wohnen

Muss ich bei einer Wärmepumpe auch einen Innenstandort prüfen?

Ja. Dies gilt bei einer Neuinstallation ebenso wie bei der Verlegung einer bereits bestehenden, aber ohne Bewilligung aufgestellten Wärmepumpe an einem Aussenstandort, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2021 festgehalten hat.

Nachdem sie eine erteilte Baubewilligung zur Verschiebung einer Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück vor Kantonsgericht erfolglos angefochten haben, führten die beiden Grundeigentümer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Bundesgericht.

Die Beschwerdegegner hatten die Wärmepumpe ursprünglich ohne Baubewilligung installiert. Da eine Wärmepumpe bundesrechtlich einer Baubewilligung bedarf, sind gemäss Bundesgericht allfällige abweichende kommunale oder kantonale Vorschriften nicht von Bedeutung. Weil eine aussen errichtete Wärmepumpe erheblichen Lärm verursacht, darf sie zudem nur errichtet werden, «wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten

Innenstandort ist als Alternative immer zu prüfen

Dabei ist bei einer Neuinstallation zu prüfen, ob auch ein Innenstandort möglich ist. In einem früheren Fall entschied das Bundesgericht, dass «die aussen errichtete Wärmepumpe das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung verletze, weil eine Installation an dem die Lärmbelastung reduzierenden und bewilligten Innenstandort technisch möglich und wirtschaftlich tragbar war.» Dies gilt ebenso bei einer Verschiebung einer ursprünglich ohne Bewilligung installierten Wärmepumpe an einem Aussenstandort, wie das Bundesgericht deutlich macht: «Es kann nicht angehen, dass Grundeigentümer durch die Installation eines Aussenmodells ohne Baubewilligung die technischen Rahmenbedingungen für die Standortwahl im Rahmen der nachträglichen Baubewilligung einschränken.» Dass im konkreten Fall auch die Aussenanlage die Lärm-Planungswerte deutlich einhält, ändert nichts an dieser Prüfpflicht.

Das Bundesgericht weist den Fall entsprechend an die Baubehörde zur Neubeurteilung zurück. Diese wird insbesondere abklären müssen, ob eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung auch an einem Innenstandort technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.