Gesundheit

Prämienverbilligung: Darf der Kanton die Bedingungen frei festlegen?

Nein, wie das Bundesgericht am 22. Januar 2019 entschieden hat. Der Kanton Luzern hatte die Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene auf 54‘000 CHF gesenkt. Mit dieser Einkommensgrenze profitieren so wenige Personen von der Prämienverbilligung, dass das Bundesgericht die entsprechende kantonale Regelung als bundesrechtswidrig qualifiziert hat.

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) verpflichtet die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien zu verbilligen. Für Kinder und junge Erwachsene legt das KVG bei unteren und mittleren Einkommen Mindestsätze fest, um welche die Prämien zu verbilligen sind.

Die Bundesverfassung legt fest, dass Bundesrecht dem entgegenstehenden kantonalen Recht vorgeht. Regelt das Bundesgebiet ein Sachgebiet wie die Prämienverbilligung nicht abschliessend, müssen die kantonalen Regelungen den Sinn und Geist des Bundesrechts respektieren und dürfen dessen Zweck nicht beeinträchtigen. Die Kantone dürfen die bundesrechtlichen Begriffe der «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» sowie der «unteren und mittleren Einkommen» in diesem Rahmen eigenständig definieren. Dabei müssen sie sich aber an den klaren Gesetzeswortlaut halten, wonach bei Kindern und jungen Erwachsenen Prämienverbilligungen nicht nur bei unteren, sondern auch bei mittleren Einkommen zu gewähren sind.

Das «mittlere Einkommen» kann nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die unteren mittleren Einkommen meinen. Als politischer Zielwert gilt, dass 30% der Bevölkerung von der Prämienverbilligung profitieren sollen. Die in Luzern gewählte Lösung führt jedoch dazu, dass lediglich 19.2% der Bevölkerung zur Prämienverbilligung berechtigt ist. Dieses Ergebnis widerspricht dem Sinn und Geist des Bundesrechts. Das Bundesgericht hält deswegen fest, dass die entsprechende Bestimmung in der kantonalen Prämienverbilligungsverordnung als bundesrechtswidrig aufzuheben ist.