Unfall Motorfahrzeug CH
Verhalten bei einem Unfall
Ida ist in einen Motorfahrzeugunfall verwickelt. Wie müssen sich die am Unfall beteiligten Personen verhalten? Was müssen sie bei beachten, wenn es Verletzte gab, was, wenn Sachschaden entstanden ist?
Downloads
Unfall mit Sachschaden
Reiner Selbstunfall
Verursachte Ida einen reinen Selbstunfall ohne Schäden an fremdem Eigentum, kann sie, muss aber nicht die Polizei informieren.
Schaden an fremdem Eigentum
Hat Ida fremdes Eigentum beschädigt, muss sie die geschädigte Person sofort benachrichtigen und ihr Name und Adresse angeben. Verlangt die geschädigte Person den Beizug der Polizei, muss Ida an der Unfallstelle bleiben, bis die Polizei sie entlässt. Erreicht Ida die geschädigte Person nicht, muss sie unverzüglich die Polizei verständigen. Unterlässt sie dies, macht sie sich strafbar. Dies gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn sie ihre Kontaktdaten der geschädigten Person hinterlässt, beispielsweise mit einem Zettel unter dem Scheibenwischer. Die geschädigte Person ihrerseits sowie ihre Haftpflichtversicherung können verlangen, dass alle Parteien den Schaden unverzüglich feststellen.
Die Beteiligten müssen sich auf Verlangen der Polizei ausweisen und dürfen Massnahmen zur Beurteilung ihrer Fahrfähigkeit nicht vereiteln. Geht Ida oder eine andere am Unfall beteiligte Person davon aus, dass sie sich strafbar gemacht haben, kann sie im Übrigen jedoch die Aussage verweigern.
Beschädigung von Signalen
Hat Ida ein Verkehrssignal beschädigt, muss sie dies der Polizei melden.