Gesundheit

Bein gebrochen wegen defektem PubliBike – wer zahlt?

Die Behandlungskosten nach einem Unfall sind durch die Unfallversicherung beziehungsweise die Krankenkasse ganz oder teilweise gedeckt. Für weitere Schäden ist eine Haftung der Vermieterin oder auch der Herstellerin des Fahrrades denkbar.

Ein gebrochenes Bein ist ein Unfall, womit in der Regel die Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung übernimmt. Selbstständig Erwerbstätige können sich freiwillig gegen die Folgen eines Unfalls versichern. Ist die verunfallte Person nicht oder weniger als 8 Stunden / Woche erwerbstätig, ist sie über die Krankenkasse unfallversichert. Für weitere Schäden wie beispielsweise zerrissene Kleider kann sich die verunfallte Person allenfalls an die Vermieterin oder die Herstellerin wenden.

Behandlungskosten von Unfallversicherung gedeckt

Die Unfallversicherung beziehungsweise die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten nach einem Beinbruch. Führt der Unfall zu einem Erwerbsausfall, zahlt die obligatorische Unfallversicherung Taggelder. Selbstständig Erwerbstätige erhalten ebenfalls Taggelder, sofern sie eine freiwillige Taggeldversicherung abgeschlossen haben. (Siehe auch: «Wer zahlt bei einem Unfall?»)

Aufgepasst: Wer über die Krankenkasse unfallversichert ist, muss Selbstbehalt und Franchise übernehmen. Zudem übernimmt die Krankenkasse nur die Hälfte der Transportkosten, sofern die verunfallte Person keine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen hat.

Fahrradvermieterin haftet bei Verschulden

Für die Kosten, welche die Unfallversicherung beziehungsweise die Krankenkasse nicht deckt, kann sich die verunfallte Person unter Umständen an die Vermieterin wenden. Diese haftet dann, wenn die Person mit dem gebrochenen Bein ihr ein Verschulden nachweisen kann.

Das ist beispielsweise dann denkbar, wenn der Vermieterin die Mängel bewusst waren, sie die PubliBikes aber weder repariert noch aus dem Verkehr gezogen hat. In diesem Fall wird sich die Vermieterin auch nicht durch einen Hinweis auf eine allfällige Haftungsausschlussklausel aus der Verantwortung ziehen können. Denn eine Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit darf sie nicht ausschliessen.

Herstellerin ist für fehlerfreies Produkt verantwortlich

Liegt ein Fehler am Produkt, also am Fahrrad vor, hat die verunfallte Person allenfalls Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes. Dieses definiert ein Produkt dann als fehlerhaft, «wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist». Ist dies der Fall, kann die geschädigte Person eine Schadenersatzforderung an die Herstellerin richten. Allerdings sieht das Gesetz hier einen Selbstbehalt von 900 CHF bei Sachschäden vor – im Falle eines Produktefehlers wird die Herstellerin also in aller Regel nichts an die Rechnung bezahlen müssen.

Aktualisiert am 14. März 2024