Konsum & Internet
Darf ich Fotos aus dem Internet auf meiner Website verwenden?
Fotos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Eine Verwendung ist grundsätzlich nur mit dem Einverständnis der Urheberin zulässig.
Von Menschen hergestellte Fotos sind automatisch geschützt und dürfen nicht frei genutzt werden. Automatisiert hergestellte Bilder sind jedoch nicht geschützt, ebenso wie die Schutzdauer von Urheberrechten begrenzt ist.
Auch Schnappschüsse sind urheberrechtlich geschützt
Als urheberrechtlich geschütztes Werk gilt zunächst jedes von einem Menschen hergestellte Foto, auch wenn es keinen individuellen Charakter hat. Dieser so genannte Lichtbildschutz gilt in der Schweiz seit dem 1. April 2020. Der Schutz entsteht mit der Herstellung. Eine Registrierung ist ebenso wenig notwendig wie ein Hinweis auf den Urheberrechtsschutz, etwa mittels eines ©.
Urheberin entscheidet über Verwendung
Über die Verwendung des Werks entscheidet ausschliesslich die Urheberin. Die Urheberin bestimmt, ob, wann, und wie die Foto verwendet wird. Sie kann diese Rechte an eine Drittperson, etwa einer Bilddatenbank, abtreten. Die Rechteinhaberin kann eine Weiterverwendung ganz verbieten oder unter Bedingungen zulassen. Dies kann die blosse Vorgabe sein, die Urheberin zu nennen. Möglich sind aber auch Lizenzgebühren, deren Höhe die Urheberin wiederum an Bedingungen knüpfen kann. So können die Gebühren beispielsweise unterschiedlich hoch sein, je nachdem ob das Foto für eine kommerzielle oder eine private Website genutzt wird.
Zu beachten ist schliesslich der Grundsatz der Werkintegrität: Die Rechteinhaberin darf namentlich verbieten, dass ihr Foto bearbeitet und verändert publiziert wird.
Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz
Nicht ausnahmslos alle Fotos sind urheberrechtlich geschützt: Laut Botschaft des Bundesrates sind «automatisiert hergestellte Fotografien, wie beispielsweise Radarfotos, Fotos von Überwachungskameras oder von Kamerafallen» nicht geschützt.
Weiter läuft der Urheberrechtsschutz nach einer bestimmten Frist aus. Bei Fotos sind das 50 Jahre für Aufnahmen ohne individuellen Charakter und 70 Jahre für Aufnahmen mit individuellem Charakter.
Schliesslich ist für blosse Bildzitate keine Einwilligung der Urheberin notwendig. Ein Bildzitat liegt dann vor, wenn jemand ein Bild «zur Erläuterung, als Hinweis oder zu Veranschaulichung» verwendet und «der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist».