Unterwegs

Darf ich in der Schweiz wild campen?

Ein so genanntes «Jedermannsrecht» wie in skandinavischen Ländern existiert in der Schweiz nicht. Kantone und Gemeinden können weitgehend selbst regeln, ob sie Wildcamping zulassen oder nicht.

Haben Sie ein schönes Plätzchen gefunden, erkundigen Sie sich also am besten erst bei der Gemeinde, bevor Sie sich gemütlich einrichten. Ansonsten könnte es ein sehr ungemütliches Erwachen geben.

Kantonale und kommunale Polizeigesetze können Wildcampen verbieten

Die Kantone regeln das Wildcamping unterschiedlich. Teilweise ist wildes Camping allgemein verboten, teilweise gelten Ausnahmeregelungen für Parkplätze oder für Gebiete oberhalb der Waldgrenze.

Das Bundesgericht hat sich jüngst mit einem Wildcamper beschäftigt, welcher seinen Ausflug in die Natur mit einer Ordnungsbusse bezahlen musste. Das kommunale Polizeigesetz hielt fest, dass «das Campieren sowie Übernachten in Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Grund nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt» sei. Wie das Bundesgericht bestätigt, ist eine solche kommunale Regelung verfassungskonform.

Wildcamping in Schutzgebieten meist verboten

Neben der oben beschriebenen kantonalen und kommunalen Polizeigesetzgebung müssen Sie auch weitere Regeln beachten, da bestimmte Gebiete strenger geschützt sind. So dürfen Sie beispielsweise nicht im Wald zelten, wenn Sie damit die Funktionen des Waldes gefährden oder beeinträchtigen. Dies unabhängig davon, ob die Gemeinde hier liberaler tickt – denn das Waldgesetz gilt in der ganzen Schweiz.

Für Naturschutzgebiete kennen Kantone und Gemeinde zahlreiche Regelungen, aber auch hier gibt die Bundesgesetzgebung den Rahmen vor. So gibt es beispielsweise besonders geschützte Pärke von nationaler Bedeutung. Das Natur- und Heimatschutzgesetz unterscheidet zwischen dem Nationalpark, den regionalen Naturpärken und den Naturerlebnispärken. Im Nationalpark ist das Wildcampen aufgrund der Pärkeverordnung sowie aufgrund von kantonalen Vorgaben untersagt. Für die regionalen Naturpärke hält der Bundesgesetzgeber fest, dass ein naturnaher Tourismus zu fördern sei. Inwiefern dabei Wildcamping erlaubt ist, ist kantonal oder kommunal geregelt. In der Kernzone eines Naturerlebnisparkes wiederum ist wildcampen indirekt schweizweit untersagt, da das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege verboten ist. In zahlreichen weiteren Arten von Naturschutzgebieten ist wildcampen zwar nicht ausdrücklich verboten, widerspricht aber in der Regel dem Schutzziel und ist deswegen gleichwohl nicht erlaubt.

Schliesslich gibt es die Jagdbanngebiete, in welchen das freie Zelten und Campieren grundsätzlich verboten ist, wobei die Kantone Ausnahmen bewilligen können. Ruhezonen für Wildtiere sind kantonal und kommunal geregelt, auch hier ist Wildcamping regelmässig verboten.