Konsum & Internet

Darf Plastikspielzeug stinken?

Spielzeuge für Kinder müssen sicher und dürfen nicht gesundheitsgefährdend sein. Dieser Grundsatz gilt auch für in Spielzeugen enthaltene allergene Duftstoffe.

Spielzeug unterliegt der Lebensmittelgesetzgebung und darf die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern nicht gefährden. Gleichwohl dürfen Spielzeuge bestimmte allergene Duftstoffe enthalten, wobei für gewisse Duftstoffe Grenzwerte gelten. Eine Garantie, dass keine gefährlichen Spielsachen auf den Markt kommen, gibt es nur eingeschränkt, denn es gilt der Grundsatz der Selbstkontrolle. (Siehe auch: «Wie wird Kinderschminke kontrolliert?»)

Kinderspielzeug muss sicher sein

In der Schweiz in Verkehr gebrachte Spielzeuge, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, müssen für Kinder ungefährlich sein. Dabei ist nicht nur vom «bestimmungsgemässen», sondern auch von dem «üblicherweise zu erwartenden» Gebrauch auszugehen. Für Baby- und Kleinkinderspielzeuge bedeutet das namentlich, dass diese auch dann nicht gesundheitsgefährdend sein dürfen, wenn sie in den Mund genommen werden. Dies unabhängig davon, ob das Spielzeug dafür vorgesehen ist oder nicht.

Grenzwerte für Duftstoffe in Spielzeugen

Im chemischen Bereich und damit auch für Duftstoffe gelten spezifische Sicherheitsanforderungen: Einige Duftstoffe sind in Spielzeugen ganz verboten, für einige hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Grenzwerte festgelegt. Für eine weitere Kategorie schliesslich muss auf dem Spielzeug, einer daran befestigten Etikette oder einem Begleitzettel angegeben werden, wenn es den Duftstoff in einer Konzentration von mehr als 100mg/kg enthält.

Aufgepasst: Zwar gelten auch für Weichmacher, auch Phthalate genannt, Verbote und Grenzwerte. Anders als bei den allergenen Duftstoffen nützt eine gute Nase hier aber nichts, da diese meistens geruchslos sind.

Bei Spielzeugen gilt der Grundsatz der Selbstkontrolle

Die Schweiz setzt bei Spielzeugen auf den Grundsatz der Selbstkontrolle. Bevor ein Spielzeug in die Läden kommt, muss die Herstellerin eine Sicherheitsbewertung durchführen und technische Unterlagen zu dem Spielzeug erstellen, welche sie der Vollzugsbehörde auf Verlangen innert 30 Tagen in einer Amtssprache oder auf Englisch vorlegen muss.

Haben Herstellerin, Importeurin oder Händlerin Grund zur Annahme, dass ein Spielzeug in den Läden nicht sicher ist, müssen sie unverzüglich «die erforderlichen Massnahmen» ergreifen sowie «die zuständige Vollzugsbehörde» informieren. Damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, müssen die Importeurin und die Händlerin die Vollzugsbehörde auf deren Verlangen informieren, von wem sie ein Spielzeug bezogen haben.

Neben der Selbstregulierung führt die zuständige Behörde «risikobasierte amtliche Kontrollen» durch.