Familie

Die Ex wandert mit dem Sohn aus. Zahle ich nun weniger Unterhalt?

Diese Frage ist in Unterhaltsverträgen und Scheidungsurteilen meist nicht geregelt. Auch das Gesetz gibt dazu keine eindeutige Antwort.

Im Idealfall einigen Sie sich entsprechend einvernehmlich mit Ihrer Exfrau. Einen aussergerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrag können Sie im Einvernehmen mit Ihrem Ex-Mann ändern, sofern die Kindesschutzbehörde dies nicht ausgeschlossen hatte. Auch gerichtlich entschiedene Scheidungsfolgen können Sie, sofern sie nur den Unterhalt betreffen, grundsätzlich einvernehmlich ändern. Dafür genügt eine einfache schriftliche Vereinbarung. Die Kindesschutzbehörde muss diese Vereinbarung genehmigen.

Unterhaltspflicht gilt weiter

Sie sind als Elternteil verpflichtet, für den Unterhalt Ihres Kindes Ihren Beitrag zu leisten. Dies gilt bis zur Volljährigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Ihres Kindes und unabhängig davon, wo Ihr Kind lebt.

Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts

Wenn sich auch an der Unterhaltspflicht an sich grundsätzlich nichts ändert, so können Sie doch den Betrag möglicherweise gerichtlich anpassen lassen. Gemäss dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht ist das am gewöhnlichen Aufenthaltsort Ihres Sohnes geltende innerstaatliche Recht anwendbar. Dieses bestimmt insbesondere, wie hoch der geschuldete Unterhaltsbeitrag ist. Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz führt dies in der Regel zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag für das unterhaltsberechtigte Kind.

(vgl. «Darf das Gericht der Mutter verbieten, auszuwandern?»)