Familie
Darf das Gericht der Mutter verbieten, auszuwandern?

Nein, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 5. November 2019 bestätigt hat.
Ein peruanisches Ehepaar lebt seit 2013 mit seinen beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in der Schweiz. Das Ehepaar einigte sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens insbesondere darüber, dass die Obhut bei der Mutter sein soll. Die gemeinsame elterliche Sorge blieb bestehen, jedoch unter gleichzeitigem Kontaktverbot des Vaters gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern.
Im Sommer 2018 beantragte die Ehefrau beim Gericht, dass dieses die Auswanderung der beiden Kinder nach Peru genehmigen solle. Der Ehemann sprach sich gegen diese Auswanderung aus, das Gericht hat den Antrag in der Folge abgelehnt. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte den ablehnenden Entscheid und hielt fest, dass es im Interesse der Kinder sei, bei der Mutter in der Schweiz zu bleiben. Darauf hat die Ehefrau eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Dieses hat die Beschwerde gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gericht darf nicht über Aufenthaltsort eines Elternteils entscheiden
Wer die elterliche Sorge hat, darf den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge darf ein Elternteil nur mit Zustimmung des anderen Elternteils mit den Kindern ins Ausland ziehen. Ohne Zustimmung muss das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über den Aufenthalt bestimmen.
Dabei darf die Behörde jedoch nur über den Aufenthalt des Kindes entscheiden, nicht aber über den Aufenthalt eines Elternteils. Sie darf namentlich nicht, wie dies die Vorinstanz im vorliegenden Fall gemacht hat, festlegen, dass es im Interesse der Kinder sei, bei ihrer Mutter in der Schweiz zu bleiben.
Wie das Bundesgericht ausführt, hätte die Behörde vielmehr prüfen müssen, ob es im Interesse der Kinder ist, mit ihrer Mutter nach Peru zu gehen oder mit ihrem Vater oder einer obhutsberechtigten Drittperson in der Schweiz zu bleiben. Je nach Ergebnis könnte die Behörde jedoch dann auch die Obhut an den Vater oder an eine Drittperson übertragen. Das Bundesgericht hat den Fall deswegen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
(vgl. «Die Ex wandert mit dem Sohn aus. Zahle ich nun weniger Unterhalt?»)