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Gelten für Kinderrollschuhe besondere Vorschriften?

Die Herstellerin, aber auch die Händlerin muss sicher stellen, dass die Kinderrollschuhe die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen sowie dass der Warnhinweis und die Gebrauchsanweisung beiliegen.

Kinderrollschuhe müssen die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie müssen zudem mit Warnhinweisen versehen sein. Schliesslich hat die Händlerin zu kontrollieren, ob eine Gebrauchsanweisung beiliegt.

Spielzeug darf Kind nicht gefährden

Als «Spielzeug» gilt ein Gegenstand, der dazu bestimmt oder gestaltet ist, «von Kindern bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden». Für Spielzeuge gelten besondere Sicherheitsanforderungen. Dabei ist nicht nur vom «bestimmungsgemässen», sondern auch von dem «üblicherweise zu erwartenden» Gebrauch auszugehen.

Rollschuhe sind «zur Verwendung als Fortbewegungsmittel konzipiert» und müssen deswegen mit Bremsvorrichtungen versehen sein. Diese müssen leicht zu bedienen sein.

Kinderrollschuhe müssen Warnhinweis enthalten

Werden Kinderrollschuhe als Spielzeug verkauft, so sind sie mit folgendem Warnhinweis zu versehen: «Achtung. Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Strassenverkehr zu verwenden». Der Warnhinweis ist inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf den Rollschuhen selbst oder auf der Verpackung anzubringen.

In der Gebrauchsanweisung ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug eine grosse Geschicklichkeit erfordert und deswegen mit Vorsicht zu verwenden ist, da sonst Unfälle passieren können. Die Gebrauchsanweisung muss zudem Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung wie Schutzhelmen, Handschuhen, Knie- und Ellbogenschützer machen.

Bevor sie sie in den Verkehr bringt, überprüft die Händlerin, ob der Warnhinweis korrekt angebracht und die Gebrauchsanweisung beigelegt ist.

Aktualisiert am 28. Juni 2023