Arbeiten

Ich arbeite Teilzeit. Ist der Ostermontag gleichwohl bezahlt?

Das hängt zum einen von der Art der Arbeitszeiterfassung ab und zum anderen allenfalls davon, ob der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt.

Ein Teilzeitbeschäftigter hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitpensum. Der Gesetzgeber dachte jedoch nicht an Teilzeitpensen, als er Feiertage festgesetzt und Arbeitszeitregelungen erlassen hat. Damit gilt als Grundsatz, dass ein Teilzeitbeschäftigter gleiche Rechte und Pflichten wie ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitpensum hat. (Siehe auch: «Wie viele Ferientage habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite?»)

Dies stellt die Arbeitgeberin insbesondere bei der Zeiterfassung vor Herausforderungen. Je nach gewähltem Modell kann ein Feiertag bei einem Teilzeitpensum bezahlt oder unbezahlt sein. Ob in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beides in jedem Fall zulässig ist, ist jedoch umstritten.

Arbeitgeberin kann Teilzeitarbeit unterschiedlich erfassen

Die Arbeitgeberin kann die so genannte Zeitmethode wählen und im Zeiterfassungssystem nur an den tatsächlichen Arbeitstagen eine Sollarbeitszeit hinterlegen. Mit dieser Methode muss ein Arbeitnehmer bei einer auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden an seinen vollen Arbeitstagen 8.4 Stunden und an seinem halben Arbeitstag 4.2 Stunden leisten. Rein aufgrund seiner Teilzeitanstellung macht er so weder Über- noch Minusstunden.

Die Arbeitgeberin kann jedoch die zu leistende Arbeitszeit auch unabhängig vom Arbeitspensum auf 5 Tage verteilen und die so genannte Wertmethode anwenden: Ausgehend von einer 42-Stunden Woche muss der Arbeitnehmer bei einem 50% Pensum theoretisch an jedem Arbeitstag 4.2 Stunden leisten. Arbeitet er tatsächlich jeweils zwei volle und einen halben Tag pro Woche, macht er an diesen Tagen «Überstunden», kompensiert diese aber durch die «Minusstunden» an den freien Tagen.

Im Teilzeitpensum sind unbezahlte Feiertage möglich

Bei der Zeitmethode ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer jeweils montags arbeitet oder nicht. Arbeitet er jeweils montags, ist der Ostermontag voll bezahlt und er erhält 8.4 Stunden gutgeschrieben. Ist der Montag ohnehin sein freier Tag, ist auch der Ostermontag unbezahlt.

Hat die Arbeitgeberin die Wertmethode gewählt, ist der Ostermontag unabhängig von den regulären Arbeitstagen auch im Teilzeitpensum ein bezahlter Feiertag. Bezahlt sind hier - bei einer auf 100% hochgerechneten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden - 4.2 Stunden.

Aufgepasst: Für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse hat das Bundesverwaltungsgericht die Wertmethode als zulässig erklärt: «Zwar reduziert sich der Zeitsaldo nach einem Feiertag, der auf einen Anwesenheitstag fällt, doch erhöht er sich an anderen Feiertagen, die auf einen Wochentag ohne Anwesenheit fallen, auch wieder». Das für die einheitliche Anwendung des auf die meisten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse anwendbaren Arbeitsgesetzes zuständige seco jedoch schreibt auf seiner Website, dass der Arbeitnehmer die wegen eines Feiertages ausgefallene Arbeitszeit nicht nachholen muss. Es ist damit noch nicht endgültig geklärt, ob die Wertmethode auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis legal ist.