Konsum & Internet
Ist es legal, online Feuerwerk zu kaufen?
Der Online-Verkauf von Feuerwerk ist zulässig, sofern die Verkäuferin neben der Verkaufsbewilligung auch über eine Ausliefererlaubnis verfügt.
Eine Verkäuferin darf Feuerwerk verkaufen, sofern sie über die Verkaufsbewilligung des Kantons verfügt, in dem sie ihren Sitz hat. Die Bewilligung gilt bei «pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke» nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Will die Verkäuferin Feuerwerk online verkaufen, benötigt sie zusätzlich eine Auslieferungserlaubnis für alle Kantone, in welche sie liefert.
Verkauf von Feuerwerk ist bewilligungspflichtig
Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit Feuerwerk, damit dieses das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritten nicht gefährdet. Der Verkauf von Feuerwerk ist bewilligungspflichtig. Der Kanton kann eine Bewilligung Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder in dem Handelsregister eingetragenen Unternehmen erteilen.
Auslieferungserlaubnis für Online-Verkauf von Feuerwerk
Die Verkaufsbewilligung für Feuerwerk gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Für den Versand ist deswegen für jeden einzelnen Kanton eine zusätzliche schriftliche Auslieferungsbewilligung notwendig. Wie das Bundesamt für Polizei (fedpol) in seinem Merkblatt schreibt, muss die Verkäuferin im Antrag für die Verkaufs- und Auslieferungserlaubnis ein Versandkonzept vorliegen. In diesem muss sie aufzeigen, dass sie Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung einhält.
Aufgrund des Binnenmarktgesetzes muss der Kanton die Auslieferungserlaubnis erteilen, sofern die Verkaufsbewilligung eines anderen Kantons vorliegt. Allerdings darf der Kanton Einschränkungen machen, wenn diese auch für ortsansässige Unternehmen gelten und er darlegt, warum diese im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind.
Die Verkäuferin muss auf ihrer Website angeben, in welche Kantone sie liefern darf. Bei der Auslieferung muss sie sicher stellen, dass sie die Feuerwerkskörper ausschliesslich der Person ausliefert, welche die Ware bestellt hat. Missachtet die Verkäuferin diese oder andere Sicherheits- und Schutzvorschriften, macht sie sich strafbar. (Siehe auch: «Dürfen auch Kinder Feuerwerk zünden?»)
Aktualisiert am 16. Januar 2024