Behörden
Kann ich die Kosten für die Kinderbetreuung von den Steuern abziehen?

Die steuerpflichtige Person kann zumindest einen Teil der Drittbetreuungskosten von ihrem Einkommen abziehen.
Sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene kann die steuerpflichtige Person einen Betrag für die Drittbetreuung von dem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer ist ein Betrag von aktuell bis zu CHF 25 800 für die Drittbetreuung eines Kindes abzugsfähig. Bei den kantonalen Steuern hängt die Höhe des Abzugs von dem kantonalen Recht ab.
Voraussetzung für den Betreuungsabzug ist, dass die steuerpflichtige Person unterhaltspflichtig ist, das betreffende Kind in ihrem Haushalt lebt sowie das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Betreuungskosten müssen zudem in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Bundesrat hat eine Motion, welche auf Bundesebene einen Steuerabzug auch bei der Eigenbetreuung verankert will, zur Ablehnung empfohlen.