Wohnen

Müssen alle Stockwerkeigentümerinnen einer Wallbox zustimmen?

Grundsätzlich nein. Es reicht, wenn die Mehrheit aller Stockwerkeigentumsanteile mit der Wallbox einverstanden ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann dies jedoch im Reglement anders regeln.

Eine Wallbox zum Aufladen von Elektrofahrzeugen steigert den Wert der Liegenschaft in aller Regel. Gemäss ZGB kann also die «Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt», über die Installation entscheiden. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann ebenfalls entscheiden, wer welche Kosten tragen muss.

Grundsätzlich kein Anspruch auf Ladestation im Stockwerkeigentum

Im Parlament ist eine Motion hängig, die einen gesetzlichen Anspruch von Stockwerkeigentümerinnen (und Mietern) «auf den Zugang zu einer Ladestation für Elektroautos» verankern will. Aktuell gibt es keinen solchen Anspruch. Für die Installation einer Wallbox im gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft brauchen Sie also das Einverständnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ihr Reglement kann gar festhalten, dass für die Installation ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.

Bessere Karten haben Sie, wenn Sie über einen abgeschlossenen Parkplatz mit eigenem Zugang verfügen, der als Sonderrecht ausgeschieden ist. In diesem Fall benötigen Sie das das Einverständnis der anderen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht, solange die Wallbox deren Eigentum nicht beeinträchtigt und Sie den Strom für die Ladestation separat abrechnen.

Keine Förderung des Bundes für Ladestationen

Neben der Installation gilt es, die Kostentragung von Installation, Unterhalt und Verbrauch zu regeln; auch hier entscheidet die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Für die Installation gibt es von einigen Kantonen und Gemeinden Fördergelder. Der Bund hingegen fördert Wallboxen in Mehrparteienhäusern aktuell nicht.