Familie

Muss ich den Abbau unseres Baumhauses durch die Försterin bezahlen?

Zunächst müssen Sie klären, ob es sich bei dem von Ihren Kindern im Wald erstellten Baumhaus um eine baubewilligungspflichtige Baute gehandelt hat.

Baumhaus war nicht auf Dauer angelegt

Eine nicht auf Dauer angelegte Konstruktion einer Hütte ist rechtlich als Fahrnisbaute zu qualifizieren. Diese ist nicht baubewilligungspflichtig und steht im Eigentum Ihrer Kinder, sofern diese das Material für die Hütte rechtmässig besorgt und nicht beispielsweise im Wald ohne Erlaubnis Bäume dafür gefällt haben. Ging von der Hütte zudem keine unmittelbare Gefahr aus, durfte der Förster sie nicht zerstören und entsprechend auch keine Rechnung für den Abbruch verlangen.

Baumhaus war auf Dauer angelegt

War die Hütte aber auf Dauer angelegt, so hätten Sie bzw. Ihre Kinder die Waldeigentümerin zunächst um Erlaubnis fragen müssen. Ohne diese Erlaubnis kann die Waldeigentümerin verlangen, dass die Hütte wieder abgebaut wird. Haben Sie die Erlaubnis oder sind Sie selbst die Waldeigentümerin, sind Sie trotzdem noch nicht fein raus. Unter anderem deswegen, weil das Baumhaus möglicherweise baubewilligungspflichtig war. Das Bundesgericht hat die Sicht der kantonalen Behörden bestätigt, wonach es für ein auf Dauer angelegtes Baumhaus in einer nicht bebaubaren Reservezone eine Baubewilligung braucht: Ein Baumhaus dient der Freizeit und nicht der Landwirtschaft, weswegen die Behörde hier keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht machen kann.


Eigenmächtiges Abbauen nicht erlaubt

Haben Ihre Kinder eine baubewilligungspflichtige Baumhütte ohne Bewilligung erstellt, ist die Hütte entsprechend illegal. Der Kanton ist verpflichtet, die Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände zu treffen und in diesem Rahmen namentlich zur Ersatzvornahme befugt. Aber auch hier hätte die Försterin die Hütte nur selbst abbauen dürfen, wenn von ihr eine Gefahr ausgegangen wäre oder wenn er nicht innert nützlicher Frist herausfinden konnte, wer das Baumhaus gebaut hatte. War dies nicht der Fall, hätte die Försterin Ihnen bzw. Ihren Kindern vor dem Abbruch die Chance geben müssen, selbst zu reagieren: Indem Sie das Baumhaus hätten selbst abbauen können oder ein Baugesuch hätten einreichen können.