Wohnen

Wir wohnen am Waldrand und möchten anbauen. Was müssen wir beachten?

Falls es sich bei den Bäumen tatsächlich um Wald handelt, ist grundsätzlich ein Mindestabstand zum Wald einzuhalten. Die kantonalen Behörden können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen bewilligen.

Wald ist «jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann». Auch weitere Flächen können als Wald gelten, etwa Gebiete, für die eine Aufforstungspflicht besteht. Wer in der Nähe eines möglichen Waldes bauen will, hat ein schutzwürdiges Interesse und kann vom Kanton feststellen lassen, ob die fragliche Fläche Wald ist. Mittels Waldfeststellungsverfügung hält die zuständige Behörde fest, ob eine Fläche Wald ist und gibt deren Koordinaten an.

Handelt es sich beim fraglichen Grundstück um Waldfläche, kann die Bauherrin nur bauen, wenn sie den kantonal bestimmten Mindestabstand der Baute zum Waldrand einhält. Aus «wichtigen Gründen» kann die zuständige Behörde die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Hat die Bauherrin das ursprüngliche Wohnhaus unter Einhaltung der Vorschriften erstellt, profitiert sie für den Anbau möglicherweise von einer Bestandesgarantie. Auch dann darf sie jedoch mit dem Anbau die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.

Aktualisiert am 14. März 2023