Wohnen

Wir wohnen am Waldrand und möchten anbauen. Was müssen wir beachten?

Als Erstes sollten Sie – falls im konkreten Fall fraglich – abklären, ob es sich bei den Bäumen tatsächlich um einen Wald handelt.

Möchten Sie bauen, haben Sie ein schutzwürdiges Interesse und Sie können vom Kanton feststellen lassen, ob die fragliche Fläche Wald ist. Mittels Verfügung hält die zuständige Behörde fest, ob eine Fläche Wald ist und gibt deren Koordinaten an.

Bei Wald gilt ein Mindestabstand

Bejaht der Kanton dass die fragliche Fläche Wald ist, können Sie grundsätzlich und unter Einhaltung der weiteren kantonalen und kommunalen Bauvorschriften nur dann bauen, wenn Sie den kantonal bestimmten Mindestabstand der Baute zum Waldrand einhalten. Ist dies nicht der Fall, können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Wenn Sie das ursprüngliche Wohnhaus unter Einhaltung der Vorschriften erstellt haben, profitieren Sie für den Anbau möglicherweise von einer Bestandesgarantie. Auch dann dürfen Sie jedoch mit dem Anbau die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.

Rodungen nur selten bewilligt

Falls Sie für Ihren Anbau Wald roden müssten, dürfte eine Bewilligung schwer zu bekommen sein. Rodungen sind grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde darf eine Ausnahmebewilligung nur unter sehr restriktiven Bedingungen erteilen. Für die Rodung müssen wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Keine wichtigen Gründe sind finanzielle Interessen wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Auch hier können Sie für die Erteilung einer Bewilligung oder Sonderbewilligung unter Umständen von der Bestandesgarantie profitieren.