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Muss ich eine Schenkung an meine Tochter versteuern?

Die Bundessteuer kennt keine Schenkungssteuer. In den meisten Kantonen hingegen gibt es eine Schenkungssteuer. Die direkten Nachkommen müssen diese Schenkungssteuer allerdings nur in drei Kantonen zahlen.

Bei der Bundessteuer gelten Schenkungen nicht als Einkommen und sind steuerfrei. Ebenso entsteht kein steuerbarer Gewinn durch Kapitalzuwachs aus einer Schenkung. Die meisten Kantone erheben demgegenüber eine Schenkungssteuer, jedoch nur drei auch bei direkten Nachkommen. Entscheidend sind dabei die am steuerrechtlichen Wohnsitz der Schenkerin anwendbaren Regeln, bei Grundstücken der Ort, an dem sie liegen. Schuldner hingegen ist der Beschenkte, in einigen Kantonen haftet die Schenkerin jedoch solidarisch.

Steuerrechtlicher Wohnsitz der Schenkerin entscheidend

Mit Ausnahme von Luzern, Obwalden und Schwyz erheben alle Kantone eine Schenkungssteuer. Nur Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und die Waadt unterstellen jedoch auch direkte Nachkommen der Steuer. Die drei Kantone kennen dabei Freibeträge zwischen 10 000 und 300 000 CHF.

Ob und wie stark eine Schenkung besteuert wird, hängt grundsätzlich vom steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der Schenkerin ab. Massgeblich ist dabei der Wohnsitz oder der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Schenkung. Bei Grundstücken ist der Kanton entscheidend, in dem sie liegen. Indem die Steuerhoheit an die schenkende Person anknüpft, werde Doppelbesteuerungen vermieden.

Beschenkte Person schuldet Steuer

Wird die Schenkung besteuert, haftet die beschenkte Person. In einigen Kantonen, darunter auch die Kantone Neuenburg und Waadt, haftet die Schenkerin solidarisch mit. Ausschlaggebend für die Berechnung des Steuerbetrages ist der Verkehrswert der Schenkung zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs. Bei Grundstücken ist je nach Kanton der Verkehrswert, der Ertragswert oder vereinzelt andere Berechnungsmethoden massgeblich.

Aktualisiert am 25. Mai 2023