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Muss ich eingeführte Kunstwerke verzollen?

Kunstwerke gelten als Ware, sind aber meistens zollbefreit. Davon unabhängig können Kunstwerke mehrwertsteuerpflichtig sein.

Wer Waren in die Schweiz einführt, muss diese grundsätzlich verzollen. Kunst gilt dabei in der Regel als Ware. Die Person, welche die Kunst einführt, muss diese bei der Einfuhrzollstelle zur Zollveranlagung anmelden.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt zum einen den Zoll, der den inländischen Markt schützen soll. Zum anderen erhebt das BAZG die Mehrwertsteuer, mit welcher der Staat den inländischen Konsum besteuert. Die Person, welche die Kunst einführt, muss diese bei der Einfuhrzollstelle zur Zollveranlagung anmelden. Je nach Art der Kunst und je nach deren Verwendungszweck sind die Kunstgegenstände zoll- und steuerbefreit.

Kunst kann zollpflichtig sein

Eingeführte Kunst ist grundsätzlich zollpflichtig. Die Höhe des Zolls berechnet sich nach dem Bruttogewicht der Ware und nicht nach deren Wert. Je nach Art des Kunstwerkes kommt ein anderer Tarif zur Anwendung.

Zahlreiche Kunstgegenstände wie etwa Gemälde, Stiche oder Skulpturen sind jedoch zollbefreit. Ebenso befreit sind gemäss dem UNESCO-Abkommen von Zöllen oder Abgaben generell Gegenstände von erzieherischem, wissenschaftlichem und kulturellem Charakter, sofern die Werke Erzeugnisse eines Vertragsstaates sind. Zollbefreit sind Kunstwerke zudem, sofern ein Museum sie zu Ausstellungszwecken einführt.

Aufgepasst: Auch wenn ein Kunstwerk zollbefreit ist, kann es gleichwohl mehrwertsteuerpflichtig sein.

Kunst kann mehrwertsteuerpflichtig sein

Wer ein Kunstwerk in die Schweiz einführt, muss darauf grundsätzlich die Mehrwertsteuer bezahlen. Die Höhe der Mehrwertsteuer berechnet sich nach dem Wert des Kunstwerkes. Der Steuersatz beträgt 8.1 %.

Wer selbst ein Kunstwerk geschaffen hat, darf dieses steuerbefreit einführen. Steuerrechtlich gilt nur als Kunst, was eine Bildhauerin oder ein Kunstmaler erschaffen hat Die Künstlerin muss das Werk zudem um der Kunst selbst willen und ansonsten zweckfrei erschaffen haben. Gebrauchsgegenstände sind deswegen mehrwertsteuerpflichtig. Zudem ist ein Kunstwerk nur dann steuerbefreit, wenn es nicht serienmässig hergestellt wurde. Ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit sind Kunstwerke, welche ein Museum zu Ausstellungszwecken einführt.