Wohnen

Wasser tropft vom Balkon zu mir runter, Store kaputt. Wer zahlt?

Eine defekte Store ist ein Mangel, den die Vermieterin beheben muss. Ist die Nachbarin schuld an dem Mangel, kann die Vermieterin auf sie zurückgreifen. Bei einer Eigentumswohnung kommt es auf die Bestimmungen im Reglement der Stockwerkeigentümerschaft an, wer die defekte Store bezahlen muss.

Die Vermieterin ist dafür zuständig, dass die Wohnung und auch deren Bestandteile wie eben die Sonnenstoren gebrauchstauglich sind. Tränkt nun die Nachbarin die Store regelmässig, muss der Mieter den Mangel melden. Die Vermieterin muss den Mangel beheben, kann aber allenfalls auf den Nachbar Rückgriff nehmen oder gar auf den Mieter selbst, wenn dieser den Schaden zu spät gemeldet hat.

Wer im Stockwerkeigentum für eine defekte Sonnenstore aufkommen muss, entscheidet sich grundsätzlich nach dem anwendbaren Reglement. Die Sonnenstoren sind zwar im gemeinschaftlichen Eigentum, gleichwohl kann das Reglement die Reparaturkosten aber der jeweiligen Eigentümerin auferlegen. Vorbehalten ist auch hier der allfällige Rückgriff auf die Nachbarin.

Mieter muss Vermieterin Wasserschaden melden

Wenn die Nachbarin ihre Blumen so grosszügig giesst, dass sie die Sonnenstoren gleich mitwässert, sollte der Mieter in einem ersten Schritt die Nachbarin darauf ansprechen. Im besten Fall erledigt sich damit das Problem und die Storen bleiben ganz. Prasselt das Giesswasser jedoch regelmässig fröhlich weiter auf die Sonnenstoren, muss der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin melden. Unterlässt er dies und die Sonnenstore geht ganz kaputt, haftet der Mieter für den daraus entstehenden Schaden. Der Mieter erfüllt seine Pflicht auch dann, wenn er den Mangel dem Hauswart meldet. (Siehe auch: «Bücherregal an der Aussenwand: Wer haftet bei Schimmelbefall?»)

Aufgepasst: Meldet der Mieter den Schaden zu spät und entstehen deswegen Folgeschäden, wird auch eine allfällige Privathaftpflichtversicherung meist nicht einspringen. Denn Schäden, die nach und nach entstehen, sind in der Regel nicht gedeckt.

Mietzinsreduktion wegen defekter Sonnenstore denkbar

Hat der Mieter den Mangel gemeldet, muss die Vermieterin für eine Reparatur oder einen Ersatz der Store sorgen. Tut sie das nicht innert angemessener Frist, ist eine Mietzinsreduktion denkbar. Bei einer unbrauchbaren Store kann beispielsweise die Zimmertemperatur zu stark ansteigen, was wiederum ein Mangel ist. Eine bloss verschmutzte Store ist zwar nur ein Schönheitsmangel, kann aber insbesondere bei einem Geschäftsraum wie einem Ladenlokal gleichwohl zu einem Anspruch auf eine Mietzinsreduktion führen.

Sonnenstoren im Stockwerkeigentum unterschiedlich geregelt

Im Stockwerkeigentum ist es wie üblich kompliziert und auch die Kostentragung hängt davon ab, ob und was im Reglement bestimmt ist. Die Sonnenstoren sind im gemeinschaftlichen Eigentum, denn sie bestimmen «die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes» mit. Grundsätzlich muss so die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Kosten für die Reparatur einer Sonnenstore übernehmen. Das Reglement kann aber auch ausdrücklich festhalten, dass die Eigentümerin die Reparaturkosten selbst zu tragen hat.

Unabhängig davon, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft oder die Eigentümerin zunächst die Kosten tragen muss, können beide allenfalls Rückgriff auf die Nachbarin nehmen. Dies etwa dann, wenn die Nachbarin ihre Pflichten verletzt hat und beispielsweise trotz reglementarischem Verbot üppige Balkonpflanzen kultiviert oder regelmässig Sturzbäche auf die nachbarlichen Storen fliessen lässt.

Aktualisiert am 16. November 2023