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Nachtarbeit in der Lehre – ist das erlaubt?

Für jugendliche Arbeitnehmer gilt ein grundsätzliches Nachtarbeitsverbot. Ist eine Beschäftigung während der Nacht jedoch für die berufliche Ausbildung nötig, kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.

Grundsätzlich ist die Nachtarbeit für jugendliche Arbeitnehmer verboten. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Ist allerdings die Beschäftigung in der Nacht unentbehrlich, um «die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen», ist eine Ausnahmebewilligung möglich. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat zudem die Grundbildung bestimmter Branchen von der Bewilligungspflicht ganz ausgenommen.

Nachtarbeit für Jugendliche grundsätzlich verboten

Unabhängig von der betrieblichen Arbeitszeit gilt für Jugendliche eine eigene Arbeitszeitregelung. Die Arbeitgeberin darf Jugendliche bis zum 16. Geburtstag höchstens bis 20 Uhr beschäftigen. Ab dem 16. Geburtstag ist Abendarbeit bis spätestens 22 Uhr erlaubt. Nur leider dauert die Nacht nicht lange: Setzt der Betrieb den Beginn der Tagesarbeitszeit auf 5 Uhr, gilt dies auch für Jugendliche als Beginn der – erlaubten – Tagesarbeitszeit.

Ausnahmen im Interesse der beruflichen Ausbildung

Keine Regel ohne Ausnahmen – in bestimmten Branchen ist Nachtarbeit für Jugendliche erlaubt. Insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung kann die zuständige Behörde eine Ausnahmebewilligung erteilen und die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 22 und 6 Uhr während höchstens 9 Stunden erlauben. Dabei muss die Arbeitgeberin die Ruhezeiten gewährleisten sowie dafür sorgen, dass die lernende Jugendliche die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausführt und die Nachtarbeit den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt.

Ausgenommene Branchen

Für einige Branchen geht die Ausnahme noch weiter, da das WBF sie von der Bewilligungspflicht befreit hat. Diese Befreiung gilt in Branchen wie etwa dem Gastgewerbe, Bäckereien, dem Gesundheitswesen oder dem öffentlichen Verkehr. Für weitere Branchen wie etwa der Landwirtschaft gilt das Arbeitsgesetz betreffend Nachtarbeit ohnehin nicht.

Aktualisiert am 26. Januar 2023