Wohnen

Undichtes Dach – wer zahlt den Schaden an den Möbeln?

Grundsätzlich übernimmt die allfällige Hausratversicherung den Schaden an den Möbeln nach einem Wassereinbruch. Trägt die Gebäudeeigentümerin die Verantwortung für den Wassereinbruch, bezahlt allenfalls deren Haftpflichtversicherung.

Zerstört Wasser Einrichtungsgegenstände, übernimmt die Hausratversicherung den versicherten Schaden. Die Hausratversicherung ist allerdings in den meisten Kantonen freiwillig. Wo sie obligatorisch ist – in den Kantonen Freiburg, Jura, Nidwalden und der Waadt – deckt sie keine Wasserschäden ab. Wer gleichwohl keine Hausratversicherung abgeschlossen hat, kann versuchen, sich an die Vermieterin zu wenden. Diese haftet dem Mieter gegenüber namentlich für Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind.

Hausratversicherung erstattet Zeitwert

Verfügt die Möbeleigentümerin über eine Hausratversicherung, übernimmt diese grundsätzlich den Wasserschaden an den beschädigten oder zerstörten Möbeln, wenn durch das undichte Dach eingeflossenes Wasser diese beschädigt hat.

Grundsätzlich erstattet die Hausratversicherung den Zeitwert, ausser wenn die Versicherungsbedingungen andere Regeln enthalten. Unabhängig davon, wie hoch der Wert des Hausrates tatsächlich ist, erstattet die Hausratversicherung maximal die Versicherungssumme.

Aufgepasst: Im Versicherungsrecht gilt die Schadenminderungspflicht. War beispielsweise das Dach schon länger undicht ist und die Möbel bei jedem Regen geduscht, wird das die Hausratversicherung bei der Schadensinspektion feststellen und den Schaden nicht übernehmen. Dasselbe gilt, wenn die Möbel beschädigt sind, weil es durch ein offenes Dachfenster reingeregnet hat.

Vermieterin haftet bei Verschulden für Wassereinbruch

Hätte die Vermieterin den Wassereinbruch durch einen korrekten Unterhalt des Gebäudes verhindern können, haftet sie für den daraus entstandenen Schaden. Je nach Grösse des Mietshauses und je nachdem, ob die Eigentümerin selbst im Mietshaus wohnt, springt hier allenfalls die Privathaftpflicht- oder die Gebäudehaftpflichtversicherung ein.

Aktualisiert am 28. September 2023