Wohnen
Undichtes Dach – wer zahlt den Schaden an den Möbeln?

In der Regel Ihre Hausratversicherung, sofern Sie eine solche haben. Wichtig ist zudem, dass Sie das undichte Dach und die daraus entstandenen Schäden unmittelbar fotografisch dokumentieren und Sie, sofern Sie Mieter sind, den Schaden umgehend der Vermieterin melden.
Bei einem Wasserschaden an Ihrer Einrichtung aufgrund eines undichten Daches müssen Sie sich grundsätzlich an Ihre Hausratversicherung wenden. Die Gebäudeversicherung Ihrer Vermieterin oder jene von Ihnen, sofern Sie Eigentümerin sind, übernimmt allenfalls die aufgrund eines Wasserschadens entstandenen Kosten am Gebäude, nicht aber jene am Mobiliar.
Gedeckte Schäden
Verfügen Sie über eine Hausratversicherung, übernimmt diese grundsätzlich den Wasserschaden an Ihren Möbeln, wenn durch das undichte Dach eingeflossenes Wasser diese beschädigt hat. Haben Sie nichts anderes vereinbart, ersetzt die Versicherung den Neuwert des Hausrates.
Wie grundsätzlich bei jeder Versicherung haben Sie eine Schadenminderungspflicht: Wenn das Dach schon länger undicht ist und Ihre Möbel bei jedem Regen geduscht werden, wird das die Hausratversicherung bei der Schadensinspektion feststellen und den Schaden nicht übernehmen. Ebenfalls zumindest auf einem Teil des Schadens werden Sie dann sitzen bleiben, wenn Sie Ihren Hausrat zu tief versichert haben, der Wert Ihres Hausrats also tatsächlich höher ist als die Versicherungssumme.
Sind die Möbel beschädigt, weil Sie das Dachfenster offen liessen und es hineingeregnet hat, müssen Sie für den Schaden selber aufkommen.
Hausratversicherung meist freiwillig
In den meisten Kantonen ist die Hausratversicherung freiwillig; wo sie obligatorisch ist – in den Kantonen Freiburg, Jura, Nidwalden und der Waadt – deckt die obligatorische Hausratversicherung keine Wasserschäden ab. Wollen Sie also nicht das Risiko eingehen, nach einem Wasserschaden finanziell im Regen zu stehen, führt kein Weg an einer Hausratversicherung vorbei.
Meldepflichten bei Schäden am Gebäude
Neben den versicherungsrechtlichen Punkten zu Ihrem Mobiliar müssen Sie sich auch um den Schaden am Gebäude kümmern.
Als Mieter müssen Sie das undichte Dach Ihrer Vermieterin schnell melden. Melden Sie den Mangel nicht oder zu spät und entstehen der Vermieterin deswegen Schäden, haften Sie für den entsprechenden Schaden. Zudem verringern sich so Ihre Chancen auf eine Mietzinsminderung wegen des undichten Daches. (vgl. Schimmel in der Wohnung)
Als Eigentümerin melden Sie den Schaden am Gebäude insbesondere Ihrer Gebäudeversicherung. Anders als die Hausratversicherung ist diese in den meisten Kantonen obligatorisch.