Behörden

Was bedeuten die Betreibungsferien an Ostern?

Die zuständigen Behörden dürfen in den Betreibungsferien grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vornehmen. Betreibungsrechtliche Fristen laufen jedoch auch während der Betreibungsferien weiter.

Betreibungshandlungen sind während der Betreibungsferien grundsätzlich unzulässig. Sie sind jedoch weder unwirksam noch hemmen sie den Fristenlauf. Die Betreibungsferien decken sich nicht mit den Gerichtsferien des Zivilprozessrechts.

Fristen laufen auch in den Betreibungsferien weiter

Während der Betreibungsferien soll der Schuldner geschont werden. Die Behörden dürfen keine Zahlungsbefehle oder Konkursandrohungen zustellen, ebenso wie Pfändungen, Versteigerungen oder Konkurseröffnungen nicht zulässig sind.

Erfolgte die Betreibungshandlung vor den Betreibungsferien, laufen die Fristen während der Betreibungsferien weiter. Fällt jedoch das Ende der Frist in die Betreibungsferien, wird diese bis zum dritten Tag nach Ende der Betreibungsferien verlängert.

Aufgepasst: Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien sind zwar laut Bundesgericht «grundsätzlich verpönt», aber nicht nichtig. Die mit der Betreibungshandlung verknüpfte Frist beginnt vielmehr am ersten Werktag nach Ende der Betreibungsferien zu laufen.

Betreibungsferien unterscheiden sich von Gerichtsferien

Sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern sind Betreibungsferien, ebenso wie sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten sowie vom 15. – 31. Juli und an Sonn- und Feiertagen. Der Samstag gilt als regulärer Werktag.

Aufgepasst: Sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern gelten zwar auch die Gerichtsferien der Zivilprozessordnung für das ordentliche Verfahren, die übrigen Daten decken sich jedoch nicht: So laufen die Gerichtsferien zwischen dem 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.