Wohnen

Was muss ich beachten, wenn ich meine Wohnung verschenke?

Zunächst müssen Sie abklären, ob Drittpersonen an Ihrer Wohnung Rechte haben, die einer Schenkung im Weg stehen. Weiter sind allenfalls erbrechtliche Fragen zu klären und schliesslich sollten Sie prüfen, welche steuerrechtlichen und andere finanzielle Folgen eine Schenkung haben kann.

Selbst wenn die Wohnung Ihnen gehört, können Sie allenfalls nicht frei über sie verfügen. So kann beispielsweise ein Vorkaufsrecht bestehen oder das Stockwerkeigentümerreglement kann die Veräusserung einschränken. Zudem müssen Sie beachten, dass Sie mit der Schenkung Ihre erbrechtlichen Pflichten nicht verletzen. Verschenken Sie die Wohnung zwar, bleiben aber selbst darin wohnen, können Sie zwischen einem Wohnrecht und einer Nutzniessung wählen.

Eigentumswohnung ist nicht immer frei verfügbar

Eine Stockwerkeigentümerin hat kein automatisches Vorkaufsrecht, wenn Sie Ihre Wohnung im Stockwerkeigentum verschenken oder anders veräussern möchten. Das Stockwerkeigentümer-Reglement oder allfällige weitere Vereinbarungen können vorsehen, dass die übrigen Stockwerkeigentümerinnen Einsprache gegen eine Veräusserung einer Wohnung erheben dürfen. Die Schenkung ist in diesem Fall nur rechtsgültig, wenn keine der Stockwerkeigentümerinnen innerhalb von 14 Tagen Einsprache eingelegt hat. Die Einsprache ist aber unwirksam, wenn eine Stockwerkeigentümerin sie ohne wichtigen Grund erhoben hat.

Allenfalls besteht aber ein vertragliches oder im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht. Möchten Sie nun die Wohnung verschenken, kann der Vorkaufsberechtigte es innert dreier Monate geltend machen.

Schenkung darf Pflichtteil nicht verletzen

Verschenken Sie Ihre Wohnung Ihrem Sohn oder einem anderen gesetzlichen Erben, müssen Sie schliesslich an das Erbrecht denken. So müssen Sie die Schenkung als solche deklarieren, damit sie nicht plötzlich als anrechenbarer Erbvorbezug gilt. Zudem darf die Schenkung den Pflichtteil nicht verletzen.

Aufgepasst: Der Bundesrat hat das revidierte Erbrecht per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Dank der neuen Bestimmungen können Sie freier über Ihren Nachlass verfügen, da diese namentlich den Pflichtteil für die Kinder verkleinern und jenen für die Eltern ganz aufheben.

Finanzielle Folgen einer Schenkung

Wollen Sie nach wie vor noch in Ihrer Eigentumswohnung wohnen bleiben, tragen Sie unterschiedliche Kosten, je nachdem ob Sie sich für ein Wohnrecht oder für eine Nutzniessung entscheiden. Im Wohnrecht sind Sie eine Art Mieter: Sie tragen ohne andere Vereinbarung die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts und des Verbrauchs wie beispielsweise Strom oder den Kabelanschluss. Entscheiden Sie sich für die Nutzniessung, übernehmen Sie zusätzlich die Kosten für allfällige Hypotheken und für Versicherungen. Auch die steuerrechtlichen Folgen hängen von der gewählten Nutzung ab. Haben Sie sich für ein Wohnrecht entschieden, muss die neue Eigentümerin die Vermögenssteuern übernehmen, während Sie lediglich den Eigenmietwert als Einkommen versteuern müssen. Bei der Variante Nutzniessung versteuern Sie ebenfalls den Eigenmietwert als Einkommen, übernehmen aber zusätzlich die Vermögenssteuer auf dem amtlichen Wert der Wohnung.

Schliesslich müssen Sie mit Ihrer Steuerbehörde abklären, welche allfälligen Schenkungs-, Erbschafts-, Grundstücksgewinns- und Erbschaftssteuern anfallen. Die Regelungen variieren von Kanton zu Kanton, teilweise gibt es auch innerhalb eines Kantons verschiedene Regelungen, je nach Wohnsitzgemeinde.

Aktualisiert am 30. Juni 2022